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Verordnung zum elektronischen Rechtsverkehr (ERVV)

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Welche Anforderungen an Dokumente gelten gemäß der ERVV?


Zum 1. Januar 2022 wurden alle Anwälte verpflichtet, mit den Gerichten elektronisch zu kommunizieren. Mit der ergänzenden Verordnung zum elektronischen Rechtsverkehr (ERVV) vereinheitlichte der Gesetzgeber die Vorgaben für das Einreichen von elektronischen Dokumenten bei den Gerichten.

So müssen Dokumente, die in den elektronischen Rechtsverkehr eingebracht werden, bestimmten Anforderungen genügen. Diese werden regelmäßig aktualisiert, derzeit gilt die ab 1.1.2022 gültige Fassung der ERVV.

Obwohl bereits seit 2019 vollumfänglich gültig, ist die ERVV in vielen Kanzleien noch nicht vollständig präsent ist. Selbst das Bundessozialgericht spricht in Bezug auf das Verbot der Containersignatur im Rahmen der ERVV von einer seit Beginn des vergangenen Jahres „in der Praxis weitgehend unbeachtet“ gebliebenen Rechtsänderung.1

Darüber hinaus gelten im Rahmen der ERVV weitere Spezifikationen. In unserem Factsheet fassen wir die Auflagen, die sich aus der ERVV ergeben, zusammen. Erfahren Sie:

  • welche Dateiformate eingereicht werden dürfen,
  • wie mit unzulässigen Formaten umzugehen ist,
  • welche Beschränkungen hinsichtlich der Dateigrößen gelten,
  • welche Ausnahmen und Erweiterungen gelten und
  • welche Bestandteile der strukturierte XML-Datensatz beinhalten muss.
1 Elektronischer Rechtsverkehr - Unzulässigkeit einer Container-Signatur

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