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Recht & Verwaltung09 Januar, 2023

Anforderung an ärztliches Attest über Prüfungsunfähigkeit

Redaktion eGovPraxis Personal

Unbegründeter Prüfungsrücktritt trotz Vorlage eines ärztlichen Attests?

Der Antragsteller ist ein Kommissaranwärter und hat nach Feststellung des letztmaligen Nichtbestehens zweier Modulprüfungen infolge unbegründeter Prüfungsrücktritte die Gewährung weiterer Prüfungsversuche begehrt.

Das VG hat dem Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller einen neuen Prüfungsversuch in den Modulen GS 2 und GS 3 im Bachelorstudiengang Polizeivollzugsdienst an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen zu gewähren, nicht stattgegeben. Hiergegen wendet er sich mit seiner Beschwerde.

Das OVG Nordrhein-Westfalen hat mit dem vorliegenden Urteil zu den Voraussetzungen eines krankheitsbedingten Rücktritts eines Prüflings von der Prüfung Stellung genommen.

Das OVG hat entschieden, dass die Beschwerde keinen Erfolg hat. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nach Ansicht des OVG nicht, dass das VG dem Antrag hätte stattgeben müssen.

Der Antragsteller habe die Voraussetzungen eines sein Begehren stützenden Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht.

In einer Konstellation wie der Vorliegenden sei im Rahmen der einstweiligen Anordnung vorläufiger Rechtsschutz in geeigneter Form zu gewähren, sofern die Einwendungen gegen die konkrete Bewertung hierzu Anlass geben. Die Einwendungen des Antragstellers gäben jedoch keine Veranlassung, ihm im Rahmen der begehrten einstweiligen Anordnung vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren.

Gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW (StudO-BA) wird eine Studienleistung mit der Sanktionsnote "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Für den Rücktritt geltend gemachte Gründe müssten dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden; das Nähere regele der Prüfungsausschuss.

Der Prüfungsausschuss habe hier zur Prüfungsunfähigkeit ausgeführt, dass es im ärztlichen Attest genauer Angaben zu den Krankheitssymptomen sowie deren Auswirkungen auf das Leistungsvermögen bedürfe und dass der nicht näher ausgeführte Hinweis, der Prüfungskandidat sei prüfungsunfähig, den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Prüfungsunfähigkeit nicht genüge.

OVG NRW entscheidet: Ärztliches Attest muss Diagnose konkreter Krankheit und sich daraus ergebender Verminderung des Leistungsvermögens enthalten

Das VG habe zu Recht angenommen, der Antragsteller habe diesen Anforderungen nicht hinreichend Rechnung getragen. Denn er habe jedenfalls einen für den Prüfungsrücktritt erforderlichen triftigen Grund nicht unverzüglich glaubhaft gemacht.

Der Antragsteller habe eine Prüfungsunfähigkeit an den Prüfungstagen am 14.12.2021 und am 15.12.2021 nicht hinreichend nachgewiesen.

Ein zur Darlegung der Gründe für eine Prüfungsfähigkeit vorgelegtes ärztliches Attest - ohne dass dies ausdrücklich in der Prüfungsordnung geregelt sein müsste - müsse die Beschreibung der gesundheitlichen Beeinträchtigung und die Angabe der sich daraus ergebenden Verminderung des Leistungsvermögens in der Prüfung speziell durch die Störung bestimmter körperlicher oder geistiger Funktionen enthalten.

Es sei darin die Diagnose einer konkreten Krankheit zu stellen und nachvollziehbar darzulegen, auf welcher Grundlage die ärztliche Diagnose gestellt sei und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstelle, insbesondere inwieweit sie die Leistungsfähigkeit - d.h. an dem oder den in Rede stehenden Prüfungstag(en) - beeinträchtige.

Diesen Anforderungen, die auch für beamtenrechtliche Laufbahnprüfungen gelten, würden hier weder die vom Antragsteller bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Prüfungsbewertung vorgelegten Bescheinigungen noch die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen gerecht.

Daher fehle es hier weiterhin an einer ärztlich belegten Beschreibung des Krankheits- und Symptombilds an den Prüfungstagen.

Aus Gründen der Chancengleichheit: Wiederholung nur bei Darlegen triftiger Gründe

Mit der vorliegenden Entscheidung v. 14.10.2022, Az. 6 B 810/22 klärt das OVG Nordrhein-Westfalen die Voraussetzungen eines krankheitsbedingten Rücktritts eines Kommissaranwärters von der Prüfung.

Nach Auffassung des OVG erfordert es hierbei der Grundsatz der Chancengleichheit, den Rücktritt von einer Prüfung mit der Folge einer Wiederholung der Prüfung nur dann zu gestatten, wenn die Gründe dafür dem Prüfungsamt nachvollziehbar offenbart worden sind und so dem in diesem Zusammenhang nicht selten praktizierten Missbrauch wirksam vorgebeugt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2018 - 6 B 36.17).

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