Die Parteien in diesem Rechtsstreit stritten um die Frage, ob bei der Bemessung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung vom Kopfteilprinzip abgewichen werden muss, wenn ein Haushaltsangehöriger wegen einer Ausbildung nur noch an den Wochenenden und in den Ferien im Haushalt lebt.
Das BSG hat das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Es führt dazu in seinem Terminbericht aus:
"Das Kopfteilprinzip dient neben der Verwaltungsvereinfachung insbesondere der Zuweisung von Bedarfen an Personen, die mietvertraglich keinen Verpflichtungen unterliegen, wie z.B. oftmals den Kindern einer Familie (vgl BSG vom 14.2.2018 - B 14 AS 17/17 R - RdNr 15 mwN). Es dient aber auch der Abgrenzung der Bedarfe von in einer Wohnung lebenden Leistungsberechtigten nach dem SGB II von den Bedarfen möglicher anderer Personen, die dieselbe Wohnung nutzen. Denn es ist nicht Sinn und Zweck des § 22 Abs 1 SGB II, wirtschaftlich ggf leistungsfähigen Angehörigen einer Leistungen nach dem SGB II beziehenden Person ein kostenfreies Mitwohnen in deren Wohnung zu ermöglichen (vgl BSG aaO - RdNr 18 mwN). Ob die Tochter der Klägerin in diesem Sinne die Wohnung nutzte und für die Klägerin nur ein Kopfteil zu berücksichtigen ist, kann den Feststellungen des LSG nicht entnommen werden.
Eine Abweichung vom Kopfteilprinzip zugunsten der Klägerin setzt bedarfsbezogene Gründe voraus (BSG vom 2.12.2014 - B 14 AS 50/13 R - RdNr 18 ff mwN). Diesen könnte insbesondere ein Anspruch der Tochter nach § 27 SGB II entgegenstehen, hinsichtlich dessen ebenfalls Feststellungen des LSG fehlen."
Quelle: Terminbericht zur Entscheidung des BSG vom 27.01.2021, B 14 AS 35/19 R.
Hinweis der Redaktion: Das Kopfteilprinzip gilt auch bei der Anwendung des § 35 SGB XII