Der Fall
Der Betroffene bezieht Rente wegen voller Erwerbsminderung. Der Sozialhilfeträger bewilligte ihm ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt als Darlehen. Das LSG bewertete die in 14 Jahren fällige Kapitalabfindung seiner privaten Rentenversicherung als verwertbares Vermögen. In derartigen Fällen lägen bereite Mittel und somit die Verwertbarkeit vor, wenn die Fälligkeit innerhalb von 15 Jahren eintrete.
Die Entscheidung
Das BSG verwies die Sache zurück und entschied, dass eine zuschussweise Gewährung von Hilfe nicht grundsätzlich durch eine derartige private Rentenversicherung ausgeschlossen sei. Eine Verwertbarkeit von Vermögen läge vor, wenn die Vermögensgegenstände übertragen oder belastet werden können. Dies wäre mittels Prognose zu ermitteln. Angemessen sei eine Verwertung, wenn sie in der Regel innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten möglich sein könnte. Dies gelte auch dann, wenn die Prognose aufgrund eines festen Zeitpunkts der Fälligkeit entfällt. Der Senat führt seine in der Vergangenheit ausgesprochene Andeutung nicht weiter fort, dass bei der Bewertung von Vermögen, dessen Zeitpunkt der Verwertbarkeit bereits bei Leistungsbewilligung feststeht, deutlich längere Zeitabschnitte als 12 Monate im Ausnahmefall zugrunde zu legen seien.
Fazit
Ein Anspruch auf Kapitalabfindung einer privaten Rentenversicherung in der Zukunft rechtfertigt die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt als Darlehen, wenn die Auszahlung innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten erfolgen wird und kein Ausnahmefall, der eine andere Entscheidung rechtfertigt, vorliegt.
Quelle: Terminbericht zum Urteil des BSG vom 02.09.2021 - B 8 SO 4/20 R
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