Ehegatten bilden im SGB XII eine sog. Einstandsgemeinschaft. Die Prüfung der Hilfebedürftigkeit bezieht in diesen Fällen das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners mit ein, soweit es dessen notwendigen Lebensunterhalt übersteigt. Wie berechnet man nun das einzusetzende Einkommen des selbst nicht bedürftigen Partners für anteilige Unterkunftskosten bei einer unangemessen hohen Wohnungsmiete?
Der Fall
Der Streit betrifft die Frage, ob der Sozialhilfeträger zu Recht von der Bruttokaltmiete einen Betrag unberücksichtigt gelassen hat, weil die Kosten der Unterkunft in dieser Höhe unangemessen seien. Die Klägerin erhielt aufstockende Grundsicherungsleistungen nach dem vierten Kapitel SGB XII, der Partner konnte seinen notwendigen Lebensbedarf aus einer Erwerbsminderungsrente und einer Tätigkeit in einer WfbM decken.
Die Entscheidung
Das Gericht entschied, dass die Partner einer Einstandsgemeinschaft im SGB XII hinsichtlich der Kosten der Unterkunft im wirtschaftlichen Ergebnis nicht besser zu stellen seien als Partner im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II. In beiden Fällen seien für beide Partner jeweils nur die leistungsrechtlich angemessenen Kosten berücksichtigungsfähig. Das gesetzliche Konzept einer Einstandsgemeinschaft beinhalte, dass für den nicht am Sozialhilfe-Leistungsverhältnis beteiligten Partner nur die nach den gesetzlichen Vorgaben angemessenen Kosten der Unterkunft berücksichtigungsfähig sind, um die Leistungen an den bedürftigen Partner im Interesse der Allgemeinheit möglichst gering zu halten. Die Revision zum BSG wurde zugelassen.
Fazit
Bei der Ermittlung des einsatzpflichtigen Einkommensüberschusses des selbst nicht sozialhilfebedürftigen Ehegatten sind nur die angemessenen und nicht die tatsächlich entstehenden Unterkunftskosten anzusetzen.
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Quelle: Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 06.09.2021 - L 20 SO 308/18
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