Redaktion eGovPraxis Jobcenter
Einnahmen aus Erwerbstätigkeit werden bei der Bemessung des Bedarfs als Einkommen angerechnet. Es stellt sich nun die Frage, ob diese Anrechnung auch bei vom Arbeitgeber erstatteten Fahrtkosten vorzunehmen ist. Das hat das LSG Baden-Württemberg nun entschieden.
Der Fall
Die leistungsberechtigte Person übt eine geringfügige Beschäftigung als Zeitungszusteller aus. Dafür benutzt sie ihr eigenes Fahrzeug. Zusätzlich zum Lohn erhält sie für ihre Tätigkeit Kilometergeld als Auslagenersatz.
Das Jobcenter behandelt den Auslagenersatz als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Dagegen wehrt sich die leistungsberechtigte Person.
Die Entscheidung
Sowohl das SG als auch das LSG entschieden, dass Aufwandsentschädigungen Einkommen darstellen. Denn: Die leistungsberechtigte Person könne über die zusätzlich zum Arbeitsentgelt gezahlten Beträge frei verfügen. Es handele sich um bereite Mittel, welche zur Bestreitung des Lebensunterhaltes eingesetzt werden könnten. Ob diese vom Arbeitgeber zusätzlich gewährten Beträge dem Ausgleich von Aufwendungen, wie beispielsweise Fahrtkosten, dienten, sei dabei nicht von Belang.
Fazit
Einkommen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind alle Einnahmen in Geld (oder Geldeswert) abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge und mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen.
Quelle: Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 30.03.2023 - L 7 AS 2528/22
Anmerkung der Redaktion:
Lesen Sie zur Vertiefung die Ausführungen in der eGovPraxis Jobcenter: