LSG Bayern Wohngeld
Recht & Verwaltung23 Februar, 2023

LSG Bayern: Eine Nachzahlung von Wohngeld ist als Einkommen zu bewerten

Redaktion eGovPraxis Jobcenter 

Während der Corona-Pandemie hatten viele Betriebe Kurzarbeit angemeldet. Betroffene, die bereits davor einen Antrag auf Wohngeld gestellt hatten, mussten aufstockend in das Leistungssystem des SGB II einbezogen werden.

Wie sieht nun die Rechtslage aus, wenn während des Leistungsbezugs nach dem SGB II eine Wohngeldzahlung für Zeiten vor dem SGB II-Leistungsbezug erfolgte?
Diese Frage musste das LSG Bayern für den Rechtsbereich des SGB II klären. Sie lässt sich jedoch auf das Rechtssystem des SGB XII übertragen, da Leistungen nach dem SGB XII ebenfalls zum Schutzbereich des grundgesetzlich garantierten Existenzminimums gehören.


Der Fall

Die leistungsberechtigte Familie erhielt aufstockende Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Der Leistungsfall entstand durch coronabedingt angeordnete Kurzarbeit. Ein halbes Jahr später beantragte die Familie die Weiterbewilligung der Leistungen. Sie legten eine Bewilligung von Wohngeld für einen Zeitraum vor, der vor dem Bezug der Leistungen nach dem SGB II lag.
Der Leistungsträger bewilligte die Leistungen unter Anrechnung des Wohngeldes. Das angerufene SG wies die Klage zurück.


Die Entscheidung

Das LSG entschied, dass die Leistungsberechtigten keinen weiteren Anspruch auf Leistungen haben, da die Anrechnung des Wohngeldes zu Recht erfolgt sei. Hierzu führt das Gericht aus, dass lediglich Leistungen aus dem SGB II, SGB XII und AsylbLG nicht als Einkommen zu berücksichtigen seien. Diese existenzsichernden Leistungen seien strukturell gleichwertig und hätten im Grundgesetz ihre verfassungsrechtliche Grundlage.

Die Nachzahlung aus der Wohngeldbewilligung sei dagegen als Einkommen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen, da sie nicht aus einem mit den drei Existenzsicherungssystemen (SGB II, SGB XII und AsylbLG) vergleichbaren Rechtsgrund stamme.

Fazit

  • Eine Wohngeldnachzahlung ist bei der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II als Einkommen zu berücksichtigen.
    Grund dafür ist, dass das Wohngeld nicht aus einem mit den drei Existenzsicherungssystemen SGB II, SGB XII und AsylbLG vergleichbaren Rechtsgrund stammt.

  • Das einmalige Einkommen aus einer Wohngeldnachzahlung ist ab dem auf den Zufluss folgenden Monat in die Bildung des Gesamteinkommens einzustellen und auf sechs Monate zu verteilen.

Quelle: Beschluss des LSG Bayern vom 23.12.2022 - L 16 AS 339/22

Anmerkung der Redaktion

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