von Dr. Rüdiger Theiselmann | Rechtsanwalt | Theiselmann & Cie. Rechtsanwälte | Frankfurt
Recht & Verwaltung10 Januar, 2021
Pflichten des Geschäftsführers und Vorstands in der Unternehmenskrise
Geschäftsleiter einer juristischen Person sind - unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens - nun dazu verpflichtet, Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement zu betreiben. Seit 01.01.2021 müssen sie gemäß § 1 Abs. 1 StaRUG „fortlaufend über Entwicklungen (wachen), welche den Fortbestand der juristischen Person gefährden können.“
In der Praxis gilt, dass sich Gläubiger dann nicht gedulden müssen, wenn sie dadurch selbst in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten.
Zum 1. Januar 2021 ist das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) in Kraft getreten und hat für Geschäftsführer und Vorstände („Geschäftsleiter“) eine Reihe von Neuerungen hinsichtlich ihrer Pflichten in der Unternehmenskrise mit sich gebracht. Ausgehend von den Insolvenzgründen beleuchtet das exklusive Whitepaper, welche Pflichten von Geschäftsleitern in Krisensituationen nach neuer Rechtslage zu erfüllen sind.
Die Corona-Krise hat gezeigt, dass Unternehmen unversehens in finanzielle Schieflage geraten können, wenn es durch exogene Schocks plötzlich zu einem erheblichen Umsatzrückgang kommt und sich die Kosten nicht kurzfristig in gleichem Maße senken lassen. Daraus folgt ein unmittelbarer Liquiditätsengpass, der – oft in Kombination mit hoher Verschuldung – ggf. zu dem faktischen Eintritt eines Insolvenzgrundes (auch „Insolvenzreife“ genannt) führt. Mit der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung sieht das geltende Recht zwei Insolvenzgründe vor, bei deren Vorliegen eine Insolvenzantragspflicht hinsichtlich juristischer Personen besteht. Die meisten Unternehmensinsolvenzen in Deutschland beruhen auf einer Zahlungsunfähigkeit, während die Überschuldung eine untergeordnete Rolle spielt.
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