Prof. Dr. Hugo Grote | Dozent RheinAhrCampus Remagen und Experte des Verbraucherinsolvenzrechts
Interview mit Prof. Dr. Hugo Grote zum „Gesetz zur weiteren Verkürzung der Restschuldbefreiung“
Wenn Sie die Änderungen in einer Schlagzeile ausdrücken müssen, wie würde diese lauten?
„Verkürzung der Dauer der Restschuldbefreiung auf drei Jahre ohne Mindestquote – Neues Gesetz gilt sofort.“
Für welche Anträge gilt die Verkürzung der Dauer der Restschuldbefreiung?
„Rückwirkung für Anträge, die nach dem 01.10.2020 beantragt wurden.“
Die dreijährige Verkürzung gilt für alle Verfahren, die ab dem 01.10.2020 beantragt wurden. Damit können auch Anträge, die vor der Verkündung des Gesetzes gestellt wurden, von der verkürzten Laufzeit profitieren.
Was ist mit Anträgen, die vor dem 01.10.2020 gestellt wurden?
„Es gilt eine sukzessive Verkürzung für Verfahren, die zwischen dem 17.12.2019 und dem 30.09.2020 beantragt wurden.“
Diese Verfahren kommen nicht in den Genuss der neuen Drei-Jahres-Frist, aber es kommt zu einer sukzessiven Verkürzung, die im Ergebnis dazu führt, dass alle Verfahren aus diesem Zeitraum im Juli 2025 enden (Art. 103 k EG InsO, § 287 Abs. 2 InsO).
Können Sie uns einen schnellen Überblick über die Verfahrenslaufzeiten für Anträge vor dem 01.10.2020 geben?
„Ja, ich habe eine Tabelle über die Verfahrenslaufzeiten für alte und neue Verfahren (Restschuldbefreiung) erstellt:"
Datum der Antragstellung |
Reguläre Laufzeit |
Verkürzungsmöglichkeit |
|
vor dem 17.12.2019 | 6 Jahre ab Eröffnung |
|
Verkürzungs- möglichkeit auf drei Jahre bei Kostendeckung und 35% Mindestquote (§ 300 Abs. 1 Nr. 2 InsO) |
Antrag ab 17.12.2019 | 5 Jahre 7 Monate | ||
Antrag ab 17.01.2020 | 5 Jahre 6 Monate | ||
Antrag ab 17.02.2020 |
5 Jahre 5 Monate | ||
Antrag ab 17.03.2020 | 5 Jahre 4 Monate | ||
Antrag ab 17.04.2020 | 5 Jahre 3 Monate | ||
Antrag ab 17.05.2020 | 5 Jahre 2 Monate | ||
Antrag ab 17.06.2020 | 5 Jahre 1 Monate | ||
Antrag ab 17.07.2020 | 5 Jahre 0 Monate | ||
Antrag ab 17.08.2020 | 4 Jahre 11 Monate | ||
Antrag ab 17.09.2020 bis 30.09.2020 | 4 Jahre 10 Monate | ||
ab dem 01.10.2020 | 3 Jahre |
Gibt es wegen der Wartezeit Änderungen bei den Antragsvoraussetzungen?
„Ein gescheiterter außergerichtlicher Einigungsversuch aus den letzten 12 Monaten vor Antragstellung hat weiterhin Gültigkeit.“
Damit ältere Einigungsversuche gem. § 305 InsO nicht wiederholt werden müssen, lässt Artikel 103k EGInsO es übergangsweise bis zum 30. Juni 2021 ausreichen, wenn das Scheitern der Einigungsversuche nicht länger als 12 Monate zurückliegt.
Können die alten Antragsformulare noch verwendet werden?
„Ja, das ist bis zum 31.03.2021 möglich.“
Nach dem neu eingefügten § 2a ist es zulässig, noch bis zum 31.03.2021 die alten Formulare zu verwenden und die Laufzeit der Abtretung an die Gesetzeslage anzupassen und zu berichtigen.
Werden die Voraussetzungen für die Restschuldbefreiung verschärft?
„Schenkungen sind in der Treuhandperiode zukünftig zur Hälfte herauszugeben.“
Bislang waren nur Schenkungen in Hinblick auf ein zukünftiges Erbrecht von der Herausgabeobliegenheit des § 295 Abs. 1 Nr. 2 erfasst. Im eröffneten Verfahren waren Schenkungen auch bisher schon vom Insolvenzbeschlag umfasst, was allerdings in der Praxis keine erkennbaren Auswirkungen hatte. Nunmehr besteht in Verfahren, die nach dem 01.10.2020 beantragt wurden, die Obliegenheit des Schuldners die Hälfte des Werts einer Schenkung an den Treuhänder herauszugeben. Ausgenommen hiervon sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke von geringem Wert. Liegt der Wert der Geschenke darüber, so besteht eine Herausgabepflicht, allerdings nur zur Hälfte des Wertes.
Nach Ansicht des Gesetzgebers liegen die Grenzen bei 200,00 Euro einmalig und 500,00 Euro pro Jahr. Diese Grenzen sind als Freigrenze zu verstehen. Es ist also nur die Hälfte des diese Grenzen übersteigenden Wertes herauszugeben.
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