Mutter lebt, an zwischen den Eltern vereinbarten
Tagen beim umgangsberechtigten, ebenfalls Alg II
beziehenden Vater auf, stellt sich die Frage, ob und
wie das Sozialgeld für Zeiten der Abwesenheit des
Kindes auf die Bedarfsgemeinschaft mit der Mutter zu
verteilen ist.
Der Fall
Die geschiedenen leiblichen Eltern bezogen jeweils Alg II. Die leiblichen minderjährigen Kinder lebten überwiegend im Haushalt der Mutter. Das Sorgerecht übten die Eltern gemeinsam aus. Die gerichtliche Umgangsregelung konkretisierten die Eltern. Nachdem das Jobcenter vom regelmäßigen Aufenthalt der Kinder beim Vater erfahren hatte, hob es die Bewilligungen des Sozialgeldes teilweise auf und kürzte den Anspruch der Mutter um die Zeiten des Aufenthalts der Kinder beim Vater. Dagegen wandten sich die Kinder. In den Vorinstanzen blieben die Klagen ohne Erfolg.
Die Entscheidung
Das BSG entschied nicht abschließend sondern verwies die Sache an das LSG zurück, zeigte aber zur temporären Bedarfsgemeinschaft auf, dass "die Kinder an Tagen, in denen sie in Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Vater lebten, keinen Anspruch auf Regelbedarfe in der Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Mutter und umgekehrt (haben). Dem seine Umgangsrechte mit einem Elternteil wahrnehmenden Kind stehen auch bei regelmäßigen Aufenthalten in zwei Bedarfsgemeinschaften monatlich insgesamt Ansprüche für nur 30 Tage zu. Die Zuordnung von Ansprüchen auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Mitglied von zwei Bedarfsgemeinschaften führt nicht zu einer Erhöhung des pauschalierten Regelbedarfs." Das LSG hat noch die Fragen zu klären, ob das Jobcenter im vorliegenden Fall abschließend entscheiden durfte, ob durch den Aufenthalt in zwei Bedarfsgemeinschaften, Mehrbedarfe zu decken gewesen wären und welches Einkommen zu berücksichtigen war.
Fazit
Der Sozialgeldanspruch des Kindes in einer temporären Bedarfsgemeinschaft ist auf Sozialgeld für 30 Tage im Monat begrenzt.Lebt das Kind temporär mit beiden Elternteilen in einer Bedarfsgemeinschaft ist die Zuordnung des Anspruch des Kindes im Verhältnis der Zeitanteile nach Tagen aufzuteilen.Ist die rechtlich maßgebliche tatsächliche Lage (Hier der tatsächliche Aufenthalt der Kinder beim Vater) nicht eindeutig abzusehen, ist gem. § 41a Abs. 1 Satz 2 SGB II über den Leistungsanspruch aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft vorläufig zu entscheiden.
Quelle: Urteil des BSG vom 14.12.2021 - B 14 AS 73/20 R
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