Redaktion eGovPraxis
Das BSG hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob das Jobcenter Schulden des Hilfesuchenden bei Dritten zu übernehmen hat, wenn der Dritte darlehensweise Mietschulden zur Beseitigung drohender Wohnungslosigkeit beglichen hat. Das Gericht hat den Fall für Unterkunftskosten nach dem SGB II entschieden, die Aussagen des BSG zu den Mietschulden sind aber auf Fälle nach dem SGB XII übertragbar.Der Fall
Die Entscheidung
Das BSG hat die Sache nicht endgültig entschieden. Zur darlehensweisen Übernahme von Schulden zeigt es auf, dass die Übernahme von Schulden als Ermessensleistung davon abhängig ist, dass zum Zeitpunkt der Aufnahme des Darlehens Mietschulden vom Jobcenter zu übernehmen gewesen wären. Bei drohender Wohnungslosigkeit sei dieses Ermessen darauf eingeschränkt, dass der Verlust der Wohnung verhindert werden kann. Nicht entgegen stünde der Übernahme, dass die Hilfesuchende sich anderweitig Hilfe von Dritten zur Überbrückung geholt habe. Maßgeblich sei im Falle der Mietschuldenübernahme nach § 22 Abs. 8 SGB II, ob das Jobcenter bis zur Selbsthilfe des Leistungsberechtigten durch Aufnahme eines Privatdarlehens die Gelegenheit zur Entscheidung gehabt hätte.
Fazit
Ob Schulden oder Aufwendungen für Unterkunft und Heizung vorliegen, richtet sich danach, ob
- eine den Bedarfen für Unterkunft und Heizung zuzuordnende Forderung einem
- während der Hilfebedürftigkeit des SGB II-Leistungsberechtigten eingetretenen und
- bisher noch nicht gedeckten Bedarf zuzuordnen ist.
Die Schuldenübernahme steht im Ermessen des Grundsicherungsträgers. Dieses Ermessen ist eingeschränkt, wenn die Übernahme der Schulden gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht.
Quelle: Terminbericht zur Entscheidung des BSG vom 13.07.2022 - 7/14 AS 52/21 R