Übernahme von Mietschulden
Recht & Verwaltung29 Juli, 2022

BSG: Voraussetzungen der Darlehensvergabe zur Übernahme von Mietschulden

Redaktion eGovPraxis

Das BSG hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob das Jobcenter Schulden des Hilfesuchenden bei Dritten zu übernehmen hat, wenn der Dritte darlehensweise Mietschulden zur Beseitigung drohender Wohnungslosigkeit beglichen hat. Das Gericht hat den Fall für Unterkunftskosten nach dem SGB II entschieden, die Aussagen des BSG zu den Mietschulden sind aber auf Fälle nach dem SGB XII übertragbar.Der Fall

Die Hilfesuchende erhielt SGB II-Leistungen. Der Leistungsbezug wurde wegen fehlenden Antrags für vier Monate unterbrochen. In der Zeit der Leistungsunterbrechung zahlte die Hilfesuchende keine Miete. Um der vom Vermieter angedrohten Kündigung der Wohnung entgegenzuwirken, beantragte sie beim Jobcenter ein Darlehen zur Übernahme der Kosten der Unterkunft für diese Zeit. Ferner beglich sie die ausstehenden Mietzinsen, um der drohenden Wohnungslosigkeit zu entgehen, mittels eines von einer Freundin gewährten Darlehens. Das Jobcenter lehnte den Antrag auf Kostenübernahme ab, weil die drohende Wohnungslosigkeit durch die Zahlung und die anschließende Wiederaufnahme der Direktzahlung der Miete beseitigt wäre. SG und LSG teilten die Meinung des Jobcenters.


Die Entscheidung

Das BSG hat die Sache nicht endgültig entschieden. Zur darlehensweisen Übernahme von Schulden zeigt es auf, dass die Übernahme von Schulden als Ermessensleistung davon abhängig ist, dass zum Zeitpunkt der Aufnahme des Darlehens Mietschulden vom Jobcenter zu übernehmen gewesen wären. Bei drohender Wohnungslosigkeit sei dieses Ermessen darauf eingeschränkt, dass der Verlust der Wohnung verhindert werden kann. Nicht entgegen stünde der Übernahme, dass die Hilfesuchende sich anderweitig Hilfe von Dritten zur Überbrückung geholt habe. Maßgeblich sei im Falle der Mietschuldenübernahme nach § 22 Abs. 8 SGB II, ob das Jobcenter bis zur Selbsthilfe des Leistungsberechtigten durch Aufnahme eines Privatdarlehens die Gelegenheit zur Entscheidung gehabt hätte.


Fazit

Ob Schulden oder Aufwendungen für Unterkunft und Heizung vorliegen, richtet sich danach, ob

  • eine den Bedarfen für Unterkunft und Heizung zuzuordnende Forderung einem
  • während der Hilfebedürftigkeit des SGB II-Leistungsberechtigten eingetretenen und
  • bisher noch nicht gedeckten Bedarf zuzuordnen ist.

Die Schuldenübernahme steht im Ermessen des Grundsicherungsträgers. Dieses Ermessen ist eingeschränkt, wenn die Übernahme der Schulden gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht.

Quelle: Terminbericht zur Entscheidung des BSG vom 13.07.2022 - 7/14 AS 52/21 R

Anmerkung der Redaktion: Lesen Sie hierzu bitte auch die Ausführungen unseres Autors Prof. Dr. Torsten Schaumberg startend mit Einstiegsinformationen | Übernahme von Schulden.

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