Richtiger Umgang mit der VOB/C
Frau Dr. Abu Saris, was regelt und wann gilt die VOB/C?
Die in der VOB/C enthaltenen ATV DIN beinhalten Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen und sind somit keine reinen technischen Vorschriften, sondern überwiegend Vertragsregeln. Die VOB/C muss in den Vertrag einbezogen werden, damit sie in dem Vertragsverhältnis zur Geltung kommt. Eine Art Handelsbrauch oder gewerbliche Verkehrssitte, die zur Geltung der Regelwerke der VOB/C führen, gibt es nicht.
Ist die VOB/C ein technisches Regelwerk?
Die VOB/C enthält Vertragsregeln, die das Verhältnis der Vertragsparteien zueinander regelt. Die einzelnen ATV DIN sind als Ergänzung zu den Vereinbarungen im Vertrag zu sehen. Sie enthalten beispielsweise Standard- und Qualitätsvorschriften, regeln den Leistungsumfang und beinhalten Regelungen zur Abrechnung der erbrachten Leistungen. Zudem dient die VOB/C als Auslegungshilfe für unklare Leistungsbeschreibungen, sofern ihr Geltung vereinbart wurde.
Haben die VOB/C Regelwerke einen DIN-Norm-Charakter?
Die Bezeichnung der Regelwerke in der VOB/C als „DIN“ ist irreführend, weil sie grundsätzlich keine anerkannten Regeln der Technik beinhalten. Sie sind zu dem Zweck formuliert worden, als Vertragsbestandteil für eine einheitliche, vertragsrechtliche Abwicklung von Bauverträgen zu sorgen. Daher tragen sie auch, anders als DIN-Normen, nicht die widerlegbare Vermutung in sich, dass sie den Stand der der Technik wiedergeben. Grundsätzlich haben die VOB/C-Regelwerke mit den „typischen“ DIN-Normen nur die Bezeichnung, sonst aber grundsätzlich nichts gemeinsam.
Wie unterscheiden sich VOB B und VOB C?
Die VOB/B und die VOB/C sind ein Gesamtregelwerk, wobei die VOB/C-Regelwerke technische Vertragsregeln beinhalten. Die Einzelbestimmungen sind durch etliche Bezugnahmen miteinander verbunden. Wird die VOB/B vereinbart, gilt nach deren § 1 Abs. 1 S. 2, dass auch die VOB/C Bestandteil des Vertrages ist.
Preissteigerungen bei Baustoffen und ihre Auswirkungen auf die Bauverträge
Wer trägt die plötzlichen Mehrkosten? Ist die Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB gestört? Und gibt es wirksame Vertragsanpassungen, die für beide Seiten eine gute Lösung darstellen?
RA Stefan Reichert gibt Ihnen Antworten auf diese aktuellen Fragen.
Ist eine Einbeziehung der VOB/C in einem Vertrag erforderlich?
Die VOB/C gilt nicht aus sich heraus. Sie muss in den Vertrag einbezogen werden, damit die Regelwerke für die Vertragsparteien gelten. Dabei reicht bereits die Vereinbarung der VOB/B aus, damit auch die VOB/C in den Vertrag miteinbezogen wird (vgl. § 1 Abs. 1 S. 2 VOB/B).
Können Sie bitte kurz auf die Systematik der VOB/C (allgemeine und gewerk- oder spezifische Regelungen) eingehen?
Die VOB/C kann in zwei Kategorien unterteilt werden. In der ATV DIN 18299 sind allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art enthalten. Sie gilt für alle Bauarbeiten. Die darauffolgenden ATV DIN 18300 ff. enthalten hingegen besondere Regelungen für einzelne Gewerke (z.B. Erdarbeiten, Bohrarbeiten). Die in den gewerksspezifischen Regelwerken enthaltenen Vorgaben gelten vorrangig zu den allgemeinen Regelungen aus der ATV DIN 18299.
Unterliegt die VOB/C der AGB-Kontrolle?
Die ATV DIN stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen dar und unterliegen, wenn sie von einer Partei gestellt worden sind, uneingeschränkt der Inhaltskontrolle der §§ 307 ff. BGB. Für die VOB/B gilt, dass sofern sie im Ganzen vereinbart wurde, keine Inhaltskontrolle stattfindet (vgl. § 310 Abs. 1 BGB). Diese Privilegierung gilt nicht für die VOB/C!
Frau Dr. Abu Saris, vielen Dank für das Gespräch.