Redaktion eGovPraxis Sozialhilfe
Das BSG hatte sich mit den folgenden Fragen zu beschäftigen: Zunächst, wie das einzusetzende Einkommen eines selbst nicht hilfebedürftigen Partners (im Rahmen einer Einstandsgemeinschaft) für anteilige Unterkunftskosten bei einer unangemessen hohen Wohnungsmiete zu berechnen ist und, weiterhin, ob individuelle Zugangshemmnisse zum Wohnungsmarkt zu einer Abweichung vom schlüssigen Konzept führen können.
Der Fall
Die Hilfesuchende erhielt aufstockende Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII, der Partner konnte seinen notwendigen Lebensbedarf aus einer Erwerbsminderungsrente und einer Tätigkeit in einer WfbM decken. Bei der Leistungsbewilligung wurden bezüglich der Kosten der Unterkunft bei der Hilfesuchenden und bezüglich der Anrechnung des Einkommens ihres Ehemannes lediglich die angemessenen Kosten - nicht aber die tatsächlichen Kosten - berücksichtigt.
Das LSG hat mit Verweis auf das schlüssige Konzept der Beklagten die Klage im Berufungsverfahren abgewiesen. Der Senat hat das Urteil aufgehoben und die Sache an das LSG zurückverwiesen:
Die Entscheidung
- Besondere Umstände, wie beispielsweise geistige Behinderungen, können individuelle Zugangshemmnisse zum Wohnungsmarkt darstellen.
- Diese individuellen Zugangshemmnisse wiederum schränken die Möglichkeit eine Wohnung zu finden, die in ihrem Preis dem schlüssigen Konzept entspricht, ein - dieser Umstand muss berücksichtigt werden:
- In derartigen Fällen ist regelmäßig eine individuelle Hilfestellung seitens des Leistungsträgers geboten.
- Sollte trotz Hilfestellung keine günstigere Wohnung gefunden werden, ist grundsätzlich von der konkreten Angemessenheit der Wohnung auszugehen.
- In derartigen Fällen ist regelmäßig eine individuelle Hilfestellung seitens des Leistungsträgers geboten.
Fazit
Beim Vorliegen individueller Zugangshemmnisse zum Wohnungsmarkt kann es im Einzelfall geboten sein vom schlüssigen Konzept abzuweichen und anstelle der angemessenen Kosten die tatsächlichen Kosten zu berücksichtigen.
Quelle: Terminbericht des BSG vom 06.10.2022 zum Urteil vom 06.10.2022 - B 8 SO 7/21 R