ExpertConsult Schulmanagement

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Unsere Antworten auf ausgewählte Fragen

  • Wie sehen die rechtlichen Rahmenbedingungen aus, wenn ich mich als hessischer Schulleiter nach NRW auf eine Stelle als Schulrat bzw. Regierungsschuldezernent bewerbe. Wie ist das Auswahlverfahren, Welche Rolle spielt die Bezirksregierung und das Ministerium? Nach welchen Kriterien erfolgt die Auswahl für das Auswahlverfahren und das Vorstellungsgespräch? Werden mehrere Bewerber für das Ministerium vorgeschlagen und ist es ein Assessment- Verfahren? In welchem Erlass oder Verfügung wird dies geregelt?
    Sehr geehrter Kollege,

    alle Stellen, die in dem von Ihnen angesprochenen Bereich ausgeschrieben werden, finden Sie unter
    https://www.schulministerium.nrw.de/BiPo/Stella/online?action=544.9759255257424&stellenart=2

    Hier finden Sie i.d. Regel entscheidende Hinweise auf Ihre Fragen. So wird in einer aktuellen Ausschreibungen ein Ansprechpartner für alle Fragen benannt oder konkrete Erwartungen an die Bewerber*in (z.B. Fächer, Fähigkeit zur Systemberatung und ergebnisorientierten Steuerung von Schulen, Aufgeschlossenheit hinsichtlich der Aufgaben einer Bezirksregierung, Bereitschaft zur Übernahme des dezernatsinternen Generale …, Schule im Aufbau, Erfahrungen im schulaufsichtlichen Handeln, Verständnis von Verwaltungsprozessen, Teamkompetenz Tätigkeiten: Schwerpunkt der Tätigkeit wird die schulfachliche Steuerung von Prozessen der Schul- und Unterrichtsentwicklung, …). Ebenfalls werden die laufbahnrechtl.Voraussetzungen genannt.

    Die entsprechenden Richtlinien für die Beurteilungen mit den entsprechenden formalen Kriterien finden Sie unter https://www.schulministerium.nrw/beurteilungsrichtlinien-fuer-lehrkraefte.

    Sofern Sie die formalen Voraussetzungen erfüllen, werden Sie zum Verfahren zugelassen. Ich empfehle Ihnen, Kontakt zu der personalrechtlichen Abteilung einer Bezirksregierung aufzunehmen (in Münster ist dies das Dezernat 47); dieses prüft in jedem Fall Ihre Unterlagen. Die Kriterien sind neben den oben genannten oftmals sehr komplex (z.B. Dauer Ihrer Tätigkeit als Schulleiter, etc.), so dass Sie letztlich nur dort rechtssichere Informationen erhalten. - Dieses Dezernat prüft Sie nicht, sondern klärt nur den formalen Rahmen. So muss bspw. bei länderübergreifenden Verfahren geklärt werden, wie Ihre Pensionsansprüche geregelt werden (im allg. Versetzungsverfahren geht das nur über „Tauschpartner“). All diese Fragen werden im Dez. 47 geklärt und die Mitarbeiter*innen können Ihnen konkretere Antworten geben.

    Für die Revision für eine Stelle in der Bezirksregierung ist ein Eignungsfeststellungsverfahren eher unüblich; dies gilt eher für Schulleitungspositionen. Grundsätzlich gilt das Prinzip der Bestenauslese nach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG. Da Sie aus Hessen nach NRW wechseln möchten, ist es üblich, dass ein/e abgebende/r Dezernent*in und ein/e aufnehmende/r Dezernent*in die Revision durchführt. Die genauen Elemente der Revision sind von Schulform zu Schulform unterschiedlich. Daher ist es auch hier empfehlenswert, sich an die/den Hauptdezernente/in Ihrer Schulform in der für Sie zuständigen Schulaufsicht in Hessen zu wenden und das Verfahren abzusprechen.

    Die Bezirksregierung schlägt dann jeweils einen Bewerber dem MSB zur Ernennung vor; dazu erfolgt ein (Prüfungs)gespräch in Düsseldorf.

    Ich wünsche viel Erfolg.

    Torsten Habbel
  • Können Eltern Widerspruch gegen einen schriftlichen Verweis der Schule im Saarland einlegen (Schulordnungsmaßnahme nach Paragraph 32 des Schulordnungsgesetzes). Oder handelt es sich hierbei nicht um einen Verwaltungsakt?
    Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,

    Schulordnungsmaßnahmen – hier nach § 32 SchoG saarl. – sind in allen Bundesländern nach übereinstimmender Rechtsauffassung Verwaltungsakte i.S.v. § 35 Satz 1 VwVfG. Dies bedeutet, dass hiergegen der Rechtsbehelf des Widerspruchs nach §§ 68 ff VwGO eröffnet ist, unabhängig davon, ob die Schule der Ordnungsmaßnahme eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt hat. Fehlt diese, beträgt die Rechtsbehelfsfrist ein Jahr, sonst bei ordnungsgemäßer Belehrung ein Monat nach Zugang des Bescheids.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. Wolfgang Bott
  • Das bayrische Schulamt verlangt, dass sich die Schulleitung bei Eltern entschuldigt, weil Strafanzeige wegen Mobbing droht. Mobbing hat aus Sicht der Schule (Grundschule) aber nicht stattgefunden. Die Schulleitung sieht eine Entschuldigung als Schuldeingeständnis und will die Entschuldigung nicht leisten. Das Schulamt übt Druck aus und deutet Disziplinarmaßnahmen für die Schulleitung an, falls Entschuldigung nicht geleistet wird. Ist die Weisung des Schulamts bindend?
    Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

    die unmittelbare staatliche Schulaufsicht obliegt in Bayern den Schulämtern bei Grund- und Mittelschulen. Es wird davon ausgegangen, dass es sich in Ihrem Fall um eine der beiden Schulen handelt.

    Hierzu gehört die Aufsicht über die Schulleitung, Art. 111 BayEUG, und hieraus folgt eine rechtliche und eine fachliche Aufsicht. Die Schulleitung als Vertretung der Schule hat Weisungen der vorgesetzten Behörde zu beachten. Die Weisungen treffen ihn wie einen Organwalter der Schule (in Form einer Behörde). Weisungen sind zu beachten, anderenfalls disziplinarisch vorgegangen werden kann.

    Daher ist grundsätzlich einer Weisung Folge zu leisten.

    Durch die Weisungsgebundenheit steht der Schulleitung / dem Beamten das Recht zur Remonstration zu, wenn sie/er der Auffassung ist, dass die Weisung rechtswidrig ist. Die Remonstration ist beim Dienstherrn auf dem Dienstweg geltend zu machen. Wird die Weisung bestätigt, ist ihr zu folgen.

    Aus Gründen des Schulfriedens kann eine derartige Vorgehensweise daher durchaus angebracht sein, die kein Schuldeingeständnis sein muss; denn allein eine Anzeige wegen Mobbing heißt noch nicht, dass diese erfolgreich sein wird, was bedeutet, dass ein Straftatbestand erfüllt wäre.

    Sieht das Schulamt in rechtlicher Würdigung des Sachverhalts das Vorliegen von „Mobbing“, so ist der entsprechenden Weisung zu folgen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Rechtsanwältin S. Beckmann-Koßmann

  



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Unsere Expert:innen

Sabine Beckmann-Koßmann

Rechtsanwältin und Expertin auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts, insbesondere im Schul-, Hochschul-
und Prüfungsrecht.


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Dr. Wolfgang Bott

Renommierter Experte auf den Gebieten Schulrecht, Dienstrecht und Verwaltungsrecht. Mitwirkender und Mitherausgeber der SchulLink Hessen und Mitglied im Fachbeirat der SchulVerwaltung HR.

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Prof. Dr. Thomas Breyer-Mayländer

Renommierter Experte auf dem Gebiet des Medienmanagements. Professor und Seminartrainer zu
den Themen Positionierung von Schulen und den damit verbundenen Führungs- und Kommunikationsaufgaben. Autor und Herausgeber zahlreicher Publikationen.

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Carsten Groene

Experte auf dem Gebiet des Schulrechts und der Personalentwicklung im Bildungswesen. Hauptpersonalrat im Bildungsministerium und Referent für verschiedene Träger, unter anderen die Hertie Stiftung oder den Deutschen Beamtenbund.

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Dr. theol. Torsten Habbel

Erfahrener Bildungsexperte mit einer Leidenschaft für
ein gelingendes Miteinander an Schulen. Langjähriger Beratungslehrer und verantwortlich für die Berufswahlorientierung.

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Anne Hauser

Langjährige Oberstudiendirektorin an einem Großstadt-Gymnasium, Gründerin des Unternehmens »Canedu Bildung & Beratung«, Autorin, Dozentin und Referentin. Mitglied im Ausschuss Schule und Weiterbildung.

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Verena Hertel

Langjährige Schulleiterin, Arbeits- und Organisationspsychologin (M.A.), Inklusionsberaterin, Fachbuchautorin, Moderatorin, Referentin, systemische Beraterin und Coach. 

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Prof. Dr. jur. Gabriele Janlewing

Professorin für Recht in der Sozialen Arbeit an der Hochschule Koblenz,  Fachberaterin, Referentin, Fachbuchautorin und Rechtsanwältin.

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Harald Mier

Renommierter Experte auf den Gebieten Schulrecht, Schulorganisation und Führungshandeln. Langjähriger Schulleiter des Schadow-Gymnasiums in Berlin Zehlendorf, Mitherausgeber und Autor von Schulleitung A-Z Berlin.

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