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Recht & Verwaltung16 Februar, 2022

beA-Nutzungspflicht: Nur noch elektronisch kommunizieren

Seit dem 1. Januar 2022 erfolgt die Kommunikation mit Gerichten nur noch elektronisch. Wir sprachen mit Rechtsanwältin Dr. Barbara Schellenberg darüber, was es alles bei der aktiven beA-Nutzungspflicht zu beachten gibt.

Dr. Barbara Schellenberg

Seit Jahresanfang müssen AnwältInnen ihre Dokumente überwiegend elektronisch bei den Gerichten einreichen. Wo sind die Vorgaben zu den Dokumenten geregelt?

Die Verpflichtung zur Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches (beA) ist in § 130d Satz 1 ZPO geregelt. Welchen Anforderungen die einzureichenden elektronischen Dokumente genügen müssen, beschreibt § 130a ZPO i.V.m. der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV).

Beispielsweise ist dort geregelt, dass es sich bei den einzureichenden Dokumenten um Dokumente im Dateiformat PDF oder TIFF handeln muss. Die Dokumente müssen für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein.

Sind Dokumente automatisch unwirksam, die nicht in dieser Form eingereicht werden?

Gemäß § 130a Abs. 6 ZPO ist dem Absender eines elektronischen Dokumentes, welches für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet ist, unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und auf die geltenden technischen Rahmenbedingungen dies unverzüglich mitzuteilen. Der Absender kann dann - mit Wirkung zum Zeitpunkt der früheren Einreichung -unverzüglich das Dokument in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreichen; hierfür muss er allerdings glaubhaft machen, dass dieses Dokument mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt, § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO.

Ist die Einreichung auf elektronischem Wege deshalb fehlerhaft, weil es beispielsweise an der qualifizierten elektronischen Signatur einer Klageschrift oder eines anderen zu signierenden Dokuments fehlt, ist nicht das Dokument an sich unwirksam, sondern der Vorgang, nämlich die Einreichung der Klage o.ä., ist unwirksam und entfaltet keine Rechtswirkung.

Gibt es Ausnahmeregelungen, wenn z.B. beim Versand technische Probleme auftreten?

Ist die Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, § 130d Satz 2 ZPO. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen, § 130d Satz 3 ZPO.

Die Übermittlung muss dann per Post, per Telefax oder durch Einlegen in den Briefkasten/Nachtbriefkasten des Gerichts erfolgen. Die Ersatzeinreichung ist allerdings nur dann wirksam, wenn die Frist noch nicht abgelaufen ist. Ob die vorübergehende technische Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung in der Sphäre des Gerichts oder in der Sphäre des Absenders liegt, spielt keine Rolle.

Und wie belegt man die technischen Probleme im Nachhinein glaubhaft?

Die vorübergehende Unmöglichkeit der technischen Übermittlung ist glaubhaft zu machen, § 130d Satz 2 ZPO. Wer etwas glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden, § 294 ZPO.

Die Glaubhaftmachung kann beispielsweise durch eine schriftliche Erklärung des beA-Anwendersupports über das Vorliegen einer Störung erfolgen, durch eine entsprechende eidesstattliche Versicherung des/der Kanzleiangestellten oder durch eine entsprechende anwaltliche Versicherung, durch eine Erklärung des Internetproviders, dass eine Störung des Internetzugangs aufgetreten war o.ä. Auch kann der Absender Fotos und/oder Screenshots über etwaige Fehlermeldungen zur Glaubhaftmachung vorlegen; diese müssen dann aber den Nachweis des Zeitpunktes der Störung enthalten. Auch empfiehlt sich eine kurze Beschreibung, worin die Störung lag. Da es um die technische Unmöglichkeit der Einreichung geht, ist auch glaubhaft zu machen, dass es nicht an einem Bedienungsfehler des Absenders lag, der die Übermittlung unmöglich machte.

Die Glaubhaftmachung sollte zugleich mit der Ersatzeinreichung erfolgen. Ist dies – etwa wegen des drohenden Fristablaufes – nicht möglich, soll die Glaubhaftmachung unverzüglich nachgereicht werden, § 130d Satz 2 ZPO.

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Alles, was Sie zum beA wissen müssen

Erhalten Sie einen umfassenden Überblick über den rechtlichen Rahmen des beA, was bei Störungen zu beachten ist und welche Anforderungen an Dokumente gestellt werden.

Gibt es auch Ausnahmen bei Dokumenten (in Papierform) im Zuge der aktiven Nutzung des beA?

§ 130a Abs. 1 ZPO bestimmt, dass vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden können. § 130d Satz 1 ZPO bestimmt die Nutzungspflicht des beA für Rechtsanwälte betreffend bestimmter Dokumente (vgl. Wortlaut § 130a Abs. 1 und § 130d Satz 1 ZPO).

Nach wie vor bleiben etwa die Regelungen anwendbar, wonach der Urkundsbeweis gemäß § 420 ZPO durch die Vorlage der Urkunde (im Original!) angetreten wird. Auch Vollstreckungsaufträge müssen elektronisch eingereicht werden, § 753 Abs. 5 ZPO. Bei Vollstreckungsbescheiden über 5.000,00 EUR und anderen Vollstreckungstiteln sind die Originale allerdings in Papierform nachzureichen, siehe §§ 754, 754a ZPO.

In welcher Form muss diese Ausnahme bei Dokumenten erfolgen bzw. welche Formvorschriften sind zu beachten?

Diese betreffenden Urkunden müssen grundsätzlich im Original, also in Papierform, vorgelegt werden. Es gilt die Vorlage in der Form, wie das Gesetz, z.B. die ZPO, sie im jeweiligen Fall vorschreibt.

Müssen die Dokumente unterschrieben werden und was gilt es dabei zu beachten?

Das einzureichende elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden, § 130a Abs. 3 ZPO. Die Unterschrift auf dem Dokument erfolgt nicht mehr händisch, sondern entweder durch Einreichung des Dokuments auf elektronischem Wege über das eigene Anwaltspostfach bzw. in den Fällen des § 126a BGB zusätzlich versehen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Anlagen zu den Schriftsätzen müssen nicht signiert werden, § 130a Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Welche Praxistipps können Sie beim Thema beA mit auf den Weg geben?

Eine Desktop-Verknüpfung mit der beA-Homepage erleichtert den Umgang. Dadurch ist ein direkter Zugriff auf den Anmeldebildschirm gegeben.

Lassen Sie sich auf Ihren E-Mail-Account eine Nachricht schicken, wenn ein beA-Eingang zu verzeichnen ist. Die Eingabe der gewünschten E-Mail-Adresse erfolgt in den Einstellungen zu beA.

Sammeln Sie alle zu versendenden Anhänge einer beA-Nachricht, die Sie versenden wollen, in einem elektronischen Ordner auf Ihrem PC. Dann müssen Sie die Dokumente nicht lange suchen. Benennen Sie diese Dokumente dort schon „richtig“.

Prüfen Sie vor dem Versenden der beA-Nachricht, ob alle und die richtigen Dokumente angehängt sind. Sind die Signaturen korrekt?

Kontrollieren Sie das Übersendungsprotokoll. Nehmen Sie dieses als Nachweis zu Ihren Akten.

beA löscht Eingänge und Ausgänge automatisch nach einem gewissen Zeitablauf. Eine Benachrichtigung über die anstehende Löschung erfolgt zwar per E-Mail (wenn so eingestellt), allerdings ohne Nennung der konkreten Datei. Archivieren Sie deshalb die Dokumente auf Ihrem PC.

Dr. jur. Barbara Schellenberg
Autorin

Dr. Barbara Schellenberg

Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht

Anwaltskanzlei Dr. Schellenberg, Limburg a.d. Lahn

23 Fragen & Antworten zum beA, die Sie jetzt unbedingt kennen sollten!

Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 10.10.2013 die Rechtsgrundlage für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) geschaffen.  

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