Es stellt sich die Frage, ob bei einer arbeitsvertraglichen Vergütungsregelung jeweils zum 15. des Folgemonats für zugeflossenes Entgelt im Monat der Arbeitsaufnahme die Arbeitnehmerfreibeträge nach § 11b SGB II zu berücksichtigen sind.
Quelle: Pressemitteilung des BSG zum Urteil vom 29.03.2022 B 4 AS 24/21 R
Der Fall
Die klagende Mutter und ihr Sohn bezogen Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung von Kinder- und Elterngeld als Einkommen. Nachdem der Vater die Aufnahme einer befristeten Erwerbstätigkeit zum 16.02.2015 dem Jobcenter mitteilte, bewilligte das Jobcenter die Grundsicherungsleistungen bereits für Februar neu unter Anrechnung des zugeflossenen Einkommens des Vaters. Dabei berücksichtigte es weder den Grundfreibetrag bei Erwerbstätigkeit noch einen Erwerbstätigenfreibetrag für diesen Monat.Die Entscheidung
Das BSG entschied, dass das Erwerbseinkommen des Vaters nur in geringerer Höhe berücksichtigt werden durfte. Denn davon seien der Grundfreibetrag nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II und der sog. Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b Abs. 3 SGB II abzusetzen. Dies ergäbe sich aus dem Monatsprinzip, dem auch bezogen auf die Absetzbeträge bei Erwerbstätigkeit strikt Rechnung zu tragen sei, sowie aus Sinn und Zweck der Freibetragsregelungen. Der Grundfreibetrag solle den erwerbstätigen Leistungsempfänger durch die Pauschalierung vom Nachweis typischer Kosten entlasten und zudem, ebenso wie der besondere Erwerbstätigenfreibetrag, einen finanziellen Anreiz zur Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit schaffen. Bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit seien unabhängig von den Auszahlungsmodalitäten zu pauschalierende Aufwendungen, etwa mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben, zu unterstellen.Fazit
Arbeitnehmerfreibeträge unterliegen dem Monatsprinzip. Auch wenn arbeitsvertraglich geregelt wird, dass die Vergütung für eine Tätigkeit spätestens am 15. des Folgemonats fällig wird, sind für im Aufnahmemonat erwirtschaftetes und ausgezahltes Arbeitseinkommen die entsprechenden Freibeträge zu berücksichtigen.Quelle: Pressemitteilung des BSG zum Urteil vom 29.03.2022 B 4 AS 24/21 R