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Recht & Verwaltung17 Februar, 2025

EuGH:Keine Zulässigkeit der Beteiligung eines Finanzinvestors an Rechtsanwaltsgesellschaft

Europarechtliche Vorschriften stehen nationalen Regelungen nicht entgegen, die den Verkauf von Geschäftsanteilen an einer Rechtsanwaltsgesellschaft an reine Finanzinvestoren verbieten, wenn diese nicht beabsichtigen, in der Gesellschaft eine berufliche Tätigkeit auszuüben. Bei Verstößen kann die Zulassung der Rechtsanwaltsgesellschaft widerrufen werden.

Redaktion Wolters Kluwer Online

Sachverhalt: Widerruf der Zulassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft wegen Beteiligung eines Investors

Die HR ist eine Rechtsanwaltsgesellschaft mit Sitz Deutschland, die als Unternehmergesellschaft (UG) gegründet wurde, d. h. eine dem GmbHG unterliegende Kapitalgesellschaft, deren Mindeststammkapital jedoch hinter dem an sich für diese Art von Gesellschaften vorgesehenen Betrag von 25000 Euro zurückbleibt. Ihr Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter war ursprünglich Herr H., der als Rechtsanwalt tätig war.

Mit Abtretungsvertrag vom März 2021 veräußerte Herr H., 51 der 100 Geschäftsanteile an der HR an die SIVE Beratung und Beteiligung GmbH (SIVE), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung österreichischen Rechts. Hierbei handelt es sich um einen reinen Finanzinvestor.

Mit Bescheid vom November 2021 widerrief die zuständige Rechtsanwaltskammer die Zulassung der HR mit der Begründung, dass nur Rechtsanwälte und Angehörige der in § 59a Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BRAO a.F. genannten Berufe sowie Ärzte oder Apotheker Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein könnten.

Die HR erhob beim Bayerischen Anwaltsgerichtshof, dem vorlegenden Gericht, Klage gegen den Bescheid der RAK München über den Widerruf ihrer Zulassung

Sie begründet ihre Klage damit, dass insbesondere das in Art. 63 Abs. 1 AEUV verbürgte Recht auf freien Kapitalverkehr und ihre Rechte aus Art. 15 der Richtlinie 2006/123 über Dienstleistungen im Binnenmarkt durch die § 59e Abs. 1 S. 1 und § 59h Abs. 3 S. 1 BRAO a.F. verletzt würden. Darüber hinaus verletze der Bescheid das Recht der SIVE auf Niederlassungsfreiheit.

Der Bayerische Anwaltsgerichtshof hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Begründung: Kein Verstoß der berufsständischen Regelungen gegen Europarecht

Der EuGH hat mit diesem Urteil vom 19.12.2024 - C-295/23 – zur Beteiligung eines reinen Finanzinvestors am Kapital einer anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft Stellung genommen.

Nach Überzeugung des EuGH sind Art. 15 Abs. 2 Buchst. c und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123 über Dienstleistungen im Binnenmarkt sowie Art. 63 AEUV dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen.

Regelungsfreiheit der Mitgliedstaaten

Nach Worten des EuGH steht es grundsätzlich jedem Mitgliedstaat frei, die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in seinem Hoheitsgebiet zu regeln. Die für den Beruf geltenden Regeln können daher in den einzelnen Mitgliedstaaten erheblich voneinander abweichen.

Ein Mitgliedstaat kann legitimerweise davon ausgehen, dass ein Rechtsanwalt seinen Beruf nicht unabhängig und unter Beachtung seiner Berufs- und Standespflichten ausüben kann, wenn er einer Gesellschaft angehört, deren Gesellschafter weder den Rechtsanwaltsberuf noch einen anderen regulierten Beruf ausüben. Vor allem wenn diese Gesellschafter ausschließlich als reine Finanzinvestoren handeln und nicht die Absicht haben, in der Gesellschaft eine entsprechende Berufstätigkeit auszuüben. Dies gilt besonders, wenn ein solcher Investor die Mehrheit der Geschäftsanteile an der Rechtsanwaltsgesellschaft erwirbt, wie im Ausgangsverfahren.

Die nationale Regelung im Ausgangsverfahren bewirkt, dass Personen, die keine Rechtsanwälte oder Angehörige der in § 59a BRAO a.F. genannten Berufe sind, keine Geschäftsanteile an einer Rechtsanwaltsgesellschaft erwerben können. Dies betrifft auch Investoren aus anderen Mitgliedstaaten, die weder Rechtsanwälte noch Angehörige eines solchen Berufs sind. So wird auch diesen Investoren der Erwerb von Beteiligungen an Rechtsanwaltsgesellschaften verwehrt.

Beschränkung des freien Kapitalverkehrs

Diese nationale Regelung verwehrt den Rechtsanwaltsgesellschaften den Zugang zu Kapital, das bei ihrer Gründung oder Entwicklung förderlich sein könnte und stellt somit eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar.

Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs, die ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar sind, können allerdings durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Sie müssen allerdings geeignet sein, die Erreichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Dies ist hier der Fall.

Praktische Bedeutung des Urteils vom vom 19.12.2024 - C-295/2

Der EuGH klärt in diesem Urteil die Möglichkeit der Beteiligung eines reinen Finanzinvestors an einer Rechtsanwaltsgesellschaft. Nach Auffassung des EuGH kann sich das Bestreben eines reinen Finanzinvestors, seine Investition ertragreich zu gestalten, auf die Organisation und die Tätigkeit einer Rechtsanwaltsgesellschaft auswirken.

So könnte ein solcher Investor, sollte er den Ertrag seiner Investition für unzureichend halten, versucht sein, auf eine Kostensenkung oder das Bemühen um eine bestimmte Art von Mandanten hinzuwirken.

Der EuGH weist außerdem darauf hin, dass es für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs unerlässlich ist, dass es nicht zu Interessenkonflikten kommt. Dies setzt voraus, dass Rechtsanwälte unabhängig gegenüber staatlichen Stellen und anderen Wirtschaftsteilnehmern sind, deren Einfluss sie nicht ausgesetzt sein dürfen und das auch in finanzieller Hinsicht (EuGH, Urteil vom 02.12.2010 - C-225/09).

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