Strafverteidigung: Herausforderungen und Einblicke in den Kanzleialltag
Die Arbeit eines Strafverteidigers unterscheidet sich stark von anderen Rechtsgebieten und erfordert spezielle Kenntnisse und Vorgehensweisen. Der Beitrag blickt auf die Besonderheiten der strafrechtlichen Praxis und die Herausforderungen für Anwälte und ihre Mitarbeiter.
Dr. Wolfgang Staudinger
Strafrecht ist anders. Anders vor allem auch im Büro eines Rechtsanwalts. Insbesondere Auszubildende können oft nicht verstehen, was ein Strafverteidiger überhaupt tut – denn die Ausbildungsordnungen legen ihren Schwerpunkt auf den zivilrechtlichen Ablauf.1
Nur 2,4 % der Anwälte sind Strafrechtler
In Deutschland waren am Stichtag 1. Januar 2024 insgesamt 172.514 Rechtsanwälte bei der Bundesrechtsanwaltskammer zugelassen. Nicht alle davon, aber die meisten sind tatsächlich als Rechtsanwälte tätig, nur einige davon sind Syndikusanwälte oder juristische Personen2. Von diesen 165.776 Rechtsanwälten waren 3.996 auch Fachanwalt für Strafrecht.
Schon an diesem Wert sieht man, dass die Strafrechtler – jedenfalls bezogen auf die Fachanwaltschaften – nur einen kleinen Teil der Anwaltschaft abbilden (2,4 %). Tatsächlich sind aber im Strafrecht oft auch andere Rechtsanwälte tätig, die nicht Fachanwalt für Strafrecht sind.
Das sind unter anderem Berufsanfänger, die aufgrund ihrer noch kurzen Zulassungszeit noch keine Fachanwaltsbezeichnung führen dürfen, oder aber auch der sprichwörtliche „Feld-, Wald- und Wiesenanwalt“, der in allen geläufigen Rechtsgebieten tätig ist.
Besonderheiten im Strafrecht für Mitarbeiter
Für die Mitarbeiter in einer zivilrechtlich geprägten Kanzlei oder in einer allgemeinen, in der nur ab und an ein strafrechtliches Mandat zu betreuen ist, sind die Besonderheiten im Strafrecht oft unbekannt. Denn die strafrechtliche Betreuung beginnt in der Regel damit, nichts zur Sache zu äußern. Das gilt sowohl für den Mandanten, dem man diese Regel mitgeben sollte, als auch für den Rechtsanwalt3.
Denn im Strafverfahren bestimmt schon aufgrund des besonderen Verhältnisses zwischen dem Staat als Verfolgungsmacht und dem Beschuldigten als Zielperson der Verteidiger als Ausgleich dieses Machtverhältnisses eine große Rolle. Der Verteidiger kann aber nur dann sinnvoll agieren, wenn auch die Grundlagen dafür vorliegen: Hauptsache dabei ist die Ermittlungsakte.
Denn aufgrund des Amtsaufklärungsgrundsatzes muss der Vorwurf durch die Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft, Polizei und ähnliche Stellen) nachgewiesen werden. Der Beschuldigte hingegen darf – und sollte – zu den Vorwürfen zunächst schweigen4.
Unterschiedliche Verfahrensweisen im Zivil- und Strafrecht
Während im Zivilrecht als Parteienprozess nur dasjenige vom Gericht berücksichtigt wird, das fristgerecht vorgetragen wurde, kann sich das Strafgericht auf „alles“ berufen, sofern es ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt wurde (Amtsaufklärungsgrundsatz)5. Und deshalb sollte man eine Aussage seines Mandanten nur dann einfließen lassen, wenn sie für das juristische Ziel hilfreich zu sein scheint und nicht für alle Fälle.
Rechtsmittel sind im Strafrecht auch anders als im Zivilrecht. Denn im Strafrecht gibt es nach einem Urteil zwar eine mündliche Belehrung im Sitzungssaal. Wenn die Rechtsanwaltsfachangestellten allerdings auf eine Rechtsmittelbelehrung schriftlicher Art warten, ist die Einlegungsfrist bereits abgelaufen. Ein erstinstanzliches Urteil kann nur innerhalb einer Woche ab mündlicher Verkündung angefochten werden6. Und die strafrechtlichen Urteile werden – von sehr seltenen Ausnahmen abgesehen7 – immer direkt in der mündlichen Verhandlung verkündet.
Dazu muss ein Rechtsanwalt auch immer über das beA einlegen8; andere Wege sind ihm im Regelfall dazu gesetzlich verwehrt. Kommt also ein Verteidiger von der Hauptverhandlung zurück, muss die erste Frage lauten: „Gab es ein Urteil? – Legen wir Rechtsmittel ein?“ Und wenn ja, geht das Rechtsmittel zum Ausgangsgericht (iudex a quo).
Anwesenheit des Verteidigers
Strafverteidiger unterscheiden sich noch in einem wesentlichen Punkt: sie sind oft nicht in der Kanzlei. Hauptverhandlungen finden logischerweise bei dem Gericht statt, zu dem angeklagt wurde. Ohne Anwesenheit des Verteidigers sollte eine Verhandlung nicht durchgeführt werden; eine Online-Teilnahme ist nicht möglich.
Daher kommt es auch darauf an, dass die Mitarbeiter im Büro einen Notfallkoffer haben, mit dem sie die ersten Fragen eines neuen Mandanten beantworten können oder erste Hilfe leisten, wenn sich ein Mandant wegen einer Verhaftung oder Durchsuchung an die Kanzlei wendet.
Klar ist, dass die Mitarbeiter keinen eigenständigen Rechtsrat erteilen. Sie sind aber trotzdem erster Ansprechpartner und sollten von „ihrem“ Strafverteidiger so ausgebildet und angewiesen worden sein, dass sie dem Mandanten raten können, zunächst keine Angaben zur Sache zu machen. Für die weiteren Schritte übernimmt dann anschließend der Verteidiger.
Ausbildung der Mitarbeiter
Natürlich ist es schön, wenn in einer strafrechtlichen Kanzlei nicht nur der Rechtsanwalt spezialisiert ausgebildet ist – zum Beispiel als Fachanwalt für Strafrecht –, sondern auch die Mitarbeiter. Leider sind aber Kurse, in denen die Mitarbeiter zu echten zertifizierten Sachbearbeitern ausgebildet werden, rar.
Es liegt also in den Händen der Verteidiger, ihre Mitarbeiter entsprechend anzuleiten, denn allein mit der primär zivilrechtlichen Ausbildung bleiben sie sonst im Regen stehen. Ohne die spezielle Ausbildung oder jedenfalls Anleitung kann aber ein Mitarbeiter –auch wenn er wirklich willens ist – nicht sinnvoll bei der Verteidigung mitwirken. Denn Verteidigung ist immer Teamarbeit, sowohl mit dem Mandanten als auch mit den Mitarbeitern in der Kanzlei.
Die besonders angeleiteten Mitarbeiter eines Strafverteidigers müssen also vor allem selbst aktiv mit dem Mandanten arbeiten. Sie sind die rechte Hand des Verteidigers und gestalten in den vorgegebenen Grenzen das Mandat mit. Das bedeutet: Büroorganisation und aktive (Mit-)Verteidigung, weil Strafrecht eben anders ist.
Fußnoten
1 In dem Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildungen zum Rechtsanwaltsfachangestellten und zur Rechtsanwaltsfachangestellten, zum Notarfachangestellten und zur Notarfachangestellten, zum Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten und zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten sowie zum Patentanwaltsfachangestellten und zur Patentanwaltsfachangestellten, Anlage zu § 3 Absatz 1 ReNoPat-AusbV vom 29. August 2014 (BGBl. I, S. 1490) wie auch in der gesamten Ausbildungsverordnung findet sich kein Wort zum Strafrecht.
2 Siehe zu den Daten Witte BRAK-Mitteilungen 2024, 122 (f.).
3 Siehe zu den Details beispielsweise Bockemühl in: Handbuch Strafrecht, 9. Aufl. 2024, Kap. 1 Rn. 43 ff. m. w. N.
4 Vgl. Meyer-Goßner/Schmitt StPO, 67. Aufl. 2024, § 261 Rn. 15 ff. m. w. N., insbesondere zum Teilschweigen und der Feststellung, dass vollständiges Schweigen nicht zum Nachteil gewertet werden darf.
5 § 244 Absatz 2 StPO, siehe hierzu Meyer-Goßner/Schmitt (Fn. 4) § 244 Rn. 10 ff. m. w. N. Siehe auch Kulhanek in: KMR StPO, 116. EL, Einl Rn. 107 ff. m. w. N.
6 § 314 StPO (Berufung gegen Urteile des Amtsgerichts), § 341 StPO (Revision).
7 Möglich ist dies bei einem Verwerfungsurteil im Sinne des §§ 329 ggf. i. V. m. § 412 StPO, wenn der Angeklagte nach eigener Einlegung der Berufung oder eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl der daraufhin folgenden Hauptverhandlung unentschuldigt und unvertreten fernbleibt.
8 § 32d StPO. Siehe hierzu ausführlich auch Meyer-Goßner/Schmitt (Fn. 4) § 32d Rn. 2 m. w. N.; Schmidt/Schmitt in: KMR StPO, 106. EL 2021, § 32d Rn. 2 ff.
Dr. Wolfgang Staudinger
Fachanwalt für Strafrecht
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