BSG: Aufteilung einer einmaligen Einnahme
Recht & Verwaltung02 Juni, 2022

BSG: Aufteilung einer einmaligen Einnahme

Wie ist eine einmalige Einnahme des Hilfeempfängers zu berücksichtigen, wenn der noch verbleibende Bewilligungszeitraum kürzer als sechs Monate ist?

Der Fall

Ein Ehepaar mit Kind erzielte schwankendes Erwerbseinkommen aufgrund einer einmaligen Überstundenabrechnung. Das Jobcenter bewilligte vorläufig aufstockendes Alg II und verlangte im Rahmen der abschließenden Feststellung eine Erstattung. Der Streit betrifft die Frage, wie die einmalige Einnahme bei der abschließenden Berechnung zu behandeln ist, da im Zeitpunkt des Zuflusses nur noch zwei Monate des festgesetzten Bewilligungszeitraumes übrig waren.


Die Entscheidung

Das BSG entschied, dass Grundlage der Durchschnittseinkommensbildung das bereinigte Gesamteinkommen aus laufendem Erwerbseinkommen und die bereinigte einmalige Einnahme sei. Das Durchschnittseinkommen aus laufendenden Einnahmen ist nach § 41a Abs. 4 SGB II a.F. auf den Bewilligungszeitraum, also durch sechs Monate dividiert, monatlich gleichmäßig aufgeteilt zu berücksichtigen. Dies gilt im Grundsatz auch für die einmalige Einnahme. Allerdings ist sie der Höhe nach erst ab dem Folgemonat des Zuflusses und damit bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraumes zu berücksichtigen. Der so bestimmte Gesamtbetrag wiederum ist in Höhe von 1/6 auf jeden Monat des Bewilligungszeitraumes zu verteilen und in die Bildung des Durchschnittseinkommens einzustellen. Das ergibt im zu entscheidenden Fall eine Berücksichtigung der bereinigten Einnahme in Höhe von 2/6.


Fazit

Einmalige Einnahmen sind bei der abschließenden Leistungsfestsetzung zunächst wie eine eigene Einkommensart zu behandeln. Führt eine einmalige Einnahme unter Berücksichtigung der Absetzbeträge nach § 11b SGB II nicht zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit, ist sie vollständig zu berücksichtigen. Würde durch die einmalige Einnahme der Leistungsanspruch entfallen, ist sie gleichmäßig auf einen Zeitraum von sechs Monaten zu verteilen, wobei in jedem Monat 1/6 der bereinigten einmaligen Einnahme anzurechnen ist. Die Verteilung beginnt ab dem dem Zufluss folgenden Monat. Dies gilt unabhängig davon, ob dann für diesen Zeitraum Hilfebedürftigkeit entfällt oder nicht.


Anmerkung der Redaktion: Lesen Sie hierzu bitte auch die Ausführungen unseres Autors Herr Uwe Söhngen in Berücksichtigung von einmaligen Einnahmen (§ 11 Abs. 3) | Einkommen.


Quelle: Terminbericht 17/22 des BSG zum Urteil des BSG vom 18.05.2022 - B 7/14 AS 9/21 R
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