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Recht & Verwaltung17 Oktober, 2024

ÖPNV-Beförderung bei Leistungsbezug im Pflegeheim

BSG: Unentgeltliche Beförderung bei Leistungsbezug im Pflegeheim


Redaktion eGovPraxis Sozialhilfe

Der 9. Senat des BGH befasste sich mit der Frage, ob auch Leistungsbezieher, die in einem Pflegeheim leben, Anspruch auf kostenlose Nutzung des Personennahverkehrs haben.

Der Fall

Die Hilfesuchende lebt als Leistungsbezieherin in einem Pflegeheim und hat aufgrund ihrer Gehbehinderung das Merkzeichen G. Durch eigenes Einkommen kann sie ihre Lebenshaltungskosten tragen, die Heimkosten dagegen werden durch den Sozialhilfeträger übernommen. Zur Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr bezieht die Hilfesuchende eine ein Jahr lang gültige Wertmarke, deren Kosten sie erstattet haben möchte.

Die Entscheidung

Der Tatbestand des § 228 Abs. 4 Nr. 2 SGB IX erfasst seinem Wortlaut zufolge nur Bezieher von den Lebensunterhalt sichernden Leistungen nach dem SGB XII. Die Regelung ist jedoch über ihren Wortlaut hinaus analog auf Heimbewohner anzuwenden, die Anspruch auf Pflege in einem Alten- oder Pflegeheim haben. Es ist durch den Systemwechsel vom Bundessozialhilfesetz zum SGB XII eine planwidrige Lücke entstanden, die nun durch eine analoge Anwendung des Befreiungstatbestands zu schließen ist.

Fazit

Die Kosten für den öffentlichen Nahverkehr sind auch dann zu erstatten, wenn der Leistungsberechtigte in einem Alten- oder Pflegeheim lebt und diese Kosten nach dem SGB XII getragen werden.

Quelle: BSG, Urt. v. 19.9.2024, Az.: B 9 SB 2/23 R

Bildnachweis: zhu difeng/stock.adobe.com

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