Das neue Nachweisgesetz: Gestaltung von Arbeitsverträgen
Recht & Verwaltung02 August, 2022

Das neue Nachweisgesetz: Wie lassen sich Arbeitsverträge ab dem 01.08.22 gestalten?

Michael G. Peters

Ab dem 01.08.2022 müssen Arbeitsverträge zusätzliche Angaben enthalten – und stets ausgedruckt werden. Das sieht eine neue EU-Richtlinie vor, die Anfang August in Kraft treten muss und rechtzeitig von Bundestag und Bundesregierung durch Änderungen im Nachweisgesetz umgesetzt wird. Hier sind die Einzelheiten:

Mehr Inhalt: Das muss jetzt jeder Arbeitsvertrag enthalten

Der inzwischen verabschiedete Gesetzentwurf der Bundesregierung bedeutet für Arbeitgeber deutlich mehr Arbeit und macht einen dicken Strich durch viele Digitalisierungspläne. Sämtliche Arbeitsverträge müssen ab sofort – neben den bereits im Nachweisgesetz geregelten – folgende Pflichtangaben enthalten:

Schnell-Check Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag enthält:

 enthalten
das Enddatum bei befristeten Arbeitsverträgen  ✓
die Dauer der vereinbarten Probezeit  ✓
die Möglichkeit zur freien Wahl des Arbeitsortes, soweit vereinbart
die Möglichkeit, Überstunden anzuordnen und deren Voraussetzungen

die Bezahlung von Überstunden

den Zeitpunkt, zu dem die vertraglich vereinbarte Vergütung fällig wird
die Art, in der die Vergütung ausbezahlt wird 
die vereinbarten Pausen und Ruhezeiten 
das Schichtsystem
den Schichtrhythmus 
die Voraussetzungen für Schichtänderungen 
sämtliche Einzelheiten zur Abrufarbeit, soweit vereinbart
ein eventueller Fortbildungsanspruch gegen den Arbeitgeber
Name und Anschrift des Versorgungsträgers der betrieblichen Altersversorgung 
sämtliche Einzelheiten zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses, wie das Schriftformerfordernis, die Kündigungsfristen und die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage 
Hinweise auf anwendbare Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen und Regelungen zu Besetzung paritätisch zu besetzender Kommissionen, die im Rahmen des kirchlichen Arbeitsrechts die Arbeitsbedingungen bei einem kirchlichen Arbeitgeber festlegen.  
Das gilt für alle Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31.07.2022 beginnen.

Zur Aushändigung dieser wesentlichen Arbeitsbedingungen sieht das Gesetz – je nach Einzelfall – eine Frist vom ersten Tag bis zu einem Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses vor.
Checkliste

Digitale Anwaltskorrespondenz nach DSGVO und BORA

So vermeiden Sie datenschutz- und berufsrechtliche Konsequenzen.

Wichtiger Hinweis: De facto wird dies in der Praxis dazu führen, dass sämtliche Arbeitsbedingungen bereits am ersten Tag ausgehändigt werden müssen.

Aber auch Altverträge können betroffen sein: Ab dem 01.08.2022 können bereits beschäftigte Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, dass ihnen die vorbenannten, im Nachweisgesetz bezeichneten Arbeitsbedingungen innerhalb einer Woche auf Papier ausgedruckt ausgehändigt werden.

Arbeitgebern, die diese Pflichten nicht nachkommen, droht ein Bußgeld von bis zu 2.000 €.

Ab 01.08.2022: Jeder Arbeitsvertrag muss auf Papier ausgedruckt werden

Und das klingt nach Steinzeit: Die nächste Pflicht des Arbeitgebers führt nämlich alles ad absurdum, was Unternehmen nicht zuletzt wegen der Corona-Pandemie an Digitalisierungsplänen gemacht hat. Obwohl die „Arbeitsbedingungsrichtlinie“ der Europäischen Union (EU 2019/1152) das Gegenteil ausdrücklich zulässt, bleibt der deutsche Gesetzgeber hart: Die elektronische Form bleibt beim Arbeitsvertrag nach wie vor ausgeschlossen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 NachwG). Das bedeutet – und zwar unter Strafe – dass Arbeitgeber hierzulande für alle nach dem 31.07.2022 beginnenden neuen Beschäftigungsverhältnisse – wie bisher auch – den Arbeitsvertrag

  • auf Papier ausdrucken und
  • aushändigen

müssen.

Wichtiger Hinweis: Allen Arbeitgebern, die ab 01.08.2022 neue Arbeitsverträge nur digital zur Verfügung stellen, droht ein Bußgeld in Höhe von ebenfalls 2.000 €.

Bildnachweis: sitthiphong
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