BSG Pflegedienst Pflegegrad
Recht & Verwaltung16 Mai, 2023

BSG: Pflegedienst als Hilfe zur Weiterführung des Haushalts bei Pflegegrad 0?

Redaktion eGovPraxis Sozialhilfe

Aufgabe der Sozialhilfe ist es, die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Dazu gehören, insbesondere bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit, auch Hilfen zur Weiterführung des Haushalts. Ob dafür stets professionelle Hilfsdienste in Anspruch zu nehmen sind, ist fraglich. Mit einem derartigen Fall hatte sich nun das BSG zu beschäftigen.

Der Fall

Die Hilfesuchende (Pflegegrad 0) bezog ursprünglich Leistungen der Hilfe zur Pflege, die auch eine Hilfe zur Haushaltsführung beinhalteten. Nach Änderung der Rechtslage lehnte der Leistungsträger Leistungen der Hilfe zur Pflege ab und verwies die Hilfesuchende darauf, den (noch) bestehenden Bedarf durch die Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe zum gesetzlichen Mindestlohn aus eigenem Einkommen vollständig zu decken. Die Hilfesuchende nahm für diesen Bedarf aber weiter den Pflegedienst in Anspruch und wehrte sich gegen den Kostenerstattungsanspruch des Leistungsträgers.

Die Entscheidung

Das BSG wies die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des SG zurück. Die Inanspruchnahme eines vertragsgebundenen Pflegedienstes sei nicht angemessen. Da der Bedarf ausschließlich bei einfachen hauswirtschaftlichen Verrichtungen bestehe, durfte der Leistungsträger die Hilfesuchende darauf verweisen eine ungelernte Haushaltshilfe zu ortsüblichen Konditionen in Anspruch zu nehmen. § 70 Absatz 3 Satz 3 SGB XII erfordere keine Erbringung als Sachleistung.

Fazit

Bei Pflegegrad 0 und einem Hilfebedarf für einfache hauswirtschaftliche Verrichtungen (wie zum Beispiel Hilfe bei dem wöchentlichen Einkauf, bei aufwändigen Aufräum- und Reinigungsarbeiten sowie kleine Hilfestellungen im Haushalt) darf der Leistungsträger die hilfesuchende Person darauf verweisen, eine ungelernte Haushaltshilfe zu ortsüblichen Konditionen (Mindestlohn) in Anspruch zu nehmen und die Kosten dafür aus eigenem Einkommen zu bestreiten.

Quelle: Pressemitteilung zum Urteil des BSG vom 23.02.2023 - B 8 SO 4/22 R

Anmerkung der Redaktion:

Lesen Sie vertiefend dazu in der eGovPraxis Sozialhilfe die Kapitel:

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