Redaktion eGovPraxis Sozialhilfe
Das Gericht hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob bei bestehendem Mietverhältnis die Ersatzbeschaffung und Installation eines Gasheizofens als einmaliger Bedarf für die Unterkunft anzuerkennen ist.
Der Fall
Die Leistungsberechtigte bezog Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II von dem beklagten Jobcenter. Zwischen den Beteiligten war ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Ersatzanschaffung eines Gasheizofens streitig. Das SG wies die Klage ab.
Die Entscheidung
Das LSG entschied, dass der Leistungsberechtigten ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung und Installation eines Gasheizofens als einmaliger Bedarf i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zusteht. Die Vermieterin sei nicht verpflichtet, den 48 Jahre alten, nicht zu reparierenden Gasheizofen durch einen neuen Gasheizofen zu ersetzen, da zwischen ihr und der Leistungsberechtigten vereinbart gewesen war, dass die Mietsache nicht die Heizung umfasse. Die Anschaffung eines Gasheizofens sei zur Herstellung der Nutzbarkeit der Wohnung erforderlich und die Kosten angemessen.
Fazit
Ist mietvertraglich vereinbart, dass die Mietsache nicht die Heizungsanlage umfasst, handelt es sich bei der Anschaffung und Installation des Ofens um Kosten für die Heizung i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
Quelle: Pressemitteilung des LSG Nordrhein-Westfalen zum rechtskräftigen Urteil des LSG vom 05.05.2022 - L 19 AS 1736/21
Anmerkung der Redaktion: Lesen Sie hierzu bitte auch die Erläuterungen unseres Autors Prof. Dr. Peter Becker startend mit den Einstiegsinformationen | Heizung.