Werner van den Hövel, Ministerialdirigent a.D., u.a. Mitherausgeber der Zeitschrift SchulVerwaltung NRW und des Schulrechthandbuchs Nordrhein-Westfalen
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Aktuell laufen die Schuleinschreibungen an. Ein wichtiger hierbei zu beachtender Punkt ist die notwendige Masernimpfung des Schulanfängers.
Nachweispflicht
Seit dem 01.03.2020 müssen Eltern bei der Anmeldung ihres Kindes zu einer Gemeinschaftseinrichtung gegenüber der Leitung der jeweiligen Einrichtung (§ 2 Nr. 15 IfSG) nachweisen, dass das Kind gegen Masern geimpft ist oder gegen Masern immun ist (§ 20 Abs. 8 Nr. 1 IfSG). Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des Gesetzes sind insbesondere Schulen (§ 33 IfSG).
Der Nachweis kann durch den Impfausweis, das gelbe Untersuchungsheft für Kinder oder ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei einer Person eine Immunität gegen Masern vorliegt oder dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann, erbracht werden. Der Nachweis ist – sofern die oberste Gesundheitsbehörde eines Landes nichts anderes geregelt hat – gegenüber der Leitung der Gemeinschaftseinrichtung zu erbringen (§ 20 Abs. 9 IfSG).
Wer keinen Nachweis vorlegt, darf weder in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden noch dort arbeiten (§ 20 Abs. 9 IfSG).
Ausgenommen hiervon sind Kinder und Jugendliche, die schulpflichtig sind (§ 20 Abs. 12 IfSG). Das Gesundheitsamt, das von der Schulleitung unverzüglich zu informieren ist, kann die Eltern zu einer Beratung einladen.
Bußgeld
Bei Verstößen gegen die Impfpflicht droht ein Bußgeld bis zu 2 500 Euro (§ 73 Abs. 1a Nr. 7a bis d IfSG). Dies gilt insbesondere für Personen, die trotz Aufforderung keinen Nachweis über eine Masernimpfung oder -immunität vorlegen. Das Bußgeld kann vom Gesundheitsamt auch gegen die Leitung einer Einrichtung verhängt werden, die nicht geimpfte Kinder zulässt.
Vollstreckung
Neben oder alternativ zum Bußgeld kann ein Zwangsgeld nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz in Betracht kommen. Die Masernimpfung kann jedoch auch bei schulpflichtigen Kindern nicht durch unmittelbaren Zwang durchgesetzt werden: eine Zwangsimpfung kommt somit nicht in Betracht.
Quelle: „Jülich/van den Hövel, Schulrechthandbuch Nordrhein-Westfalen“, Wolters Kluwer Deutschland, 2023