Unterjährige Regelsatzanpassung erforderlich?
Recht & Verwaltung02 August, 2022

Unterjährige Regelsatzanpassung erforderlich?

 Redaktion eGovPraxis Sozialhilfe

In Anbetracht der seit Juli 2021 erfolgten durchgängigen Steigerung der regelbedarfsrelevanten Preisentwicklung von über zwei Prozent, wurde im Bundestag die Frage der Notwendigkeit einer unterjährigen Regelsatzanpassung in SGB II und SGB XII gestellt.

Meinung des Gesetzgebers

In der Antwort beruft sich die Parlamentarische Staatssekretärin auf den Beschluss des BVerfG vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 und auf den Wertungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Sie zeigt dazu Folgendes auf:

  • Das BVerfG hat die Vorgehensweise zur Ermittlung der Regelbedarfe und deren jährliche Fortschreibung wiederholt als verfassungsgemäß beurteilt.
  • Die Bundesregierung hat auf die aktuelle Preisdynamik reagiert und Maßnahmen zur finanziellen Entlastung vereinbart, zu denen u.a. auch eine pauschale Einmalzahlung an erwachsene Leistungsberechtigte der sozialen Mindestsicherung gehört.
  • Die Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro für erwachsene Leistungsberechtigte der sozialen Mindestsicherung für den Monat Juli 2022 schafft einen pauschalierten Ausgleich für finanzielle Mehrbelastungen.
  • Die nächste turnusmäßige Fortschreibung der Regelbedarfe erfolgt zum 1. Januar 2023. Für diese Fortschreibung werden dann sowohl die im Zeitraum von Juli 2021 bis Juni 2022 zu verzeichnenden Preissteigerungen als auch die Lohnentwicklung berücksichtigt.
  • Die Entlastungspakete enthalten weitere Maßnahmen, mit denen auch die Leistungsberechtigten der sozialen Mindestsicherung zusätzlich finanziell entlastet werden:
    • den Wegfall der EEG-Umlage zum 1. Juli 2022 für alle Endverbraucher,
    • das 9 Euro-Ticket für den öffentlichen Personenverkehr,
    • Kinder, die Leistungen aus den Mindestsicherungssystemen erhalten oder für die Kindergeld gezahlt wird, erhalten ab Juli 2022 einen Sofortzuschlag von monatlich 20 Euro sowie einmalig 100 Euro.
  • Weitere Maßnahmen zur Entlastung werden fortlaufend vor dem Hintergrund der jeweiligen Entwicklungen geprüft.

 Quelle: BT-Drucks. 20/2254, S. 40 ff.

 

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