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Recht & Verwaltung06 April, 2021

LSG Nieders.-Bremen: Neufassung der DV-Empfehlungen

Redaktion eGovpraxis

Das LSG hatte die Fragen zu klären, ob die Bewilligung von ernährungsbedingtem Mehrbedarf vor Ablauf der Bewilligungszeit auf Grund mittlerweile geänderter Empfehlungen des Deutschen Vereins und eines ablehnenden amtsärztlichen Gutachtens hierzu zurückgenommen werden kann.

In rechtlicher Hinsicht war deshalb zu klären, ob über den Zeitraum zwischen Ablauf des Bewilligungszeitraums und Entscheidungszeitpunkt ebenfalls zu entscheiden ist und ob der bewilligende Bescheid gem. § 48 oder § 45 SGB X zurückzunehmen ist.

Die Frage, ob das ablehnende amtsärztliche Gutachten eine Aufhebung gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X für die Zukunft rechtfertige, verneint das Gericht. Ein Verwaltungsakt ist mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen eine wesentliche Änderung eintritt. Da im zu entscheidenden Fall sich das Krankheitsbild der Klägerin seit der Bewilligung des Mehrbedarfs nicht geändert habe, sondern die Änderung in der Lehrmeinung der Diabetologen eingetreten sei, konnte die Bewilligung wegen wesentlich veränderten tatsächlichen Begebenheiten nicht mehr zurückgenommen werden. Dies gälte nach Ansicht des Gerichts auch dann, wenn die Bewilligung im Erlasszeitraum die Klägerin über Gebühr begünstigt hätte.

Auch die Neufassung der Empfehlungen des Deutschen Vereins rechtfertige keine Rücknahme, weil sie keine Änderung der rechtlichen Verhältnisse darstelle. Die Empfehlungen seien lediglich Orientierungshilfe ohne Normcharakter und somit keine gesetzliche Vorschriften.

Einer Rücknahme nach § 45 SGB X stehe entgegen, dass selbst wenn der Bescheid bereits anfänglich rechtswidrig gewesen wäre, weil die Beklagte bereits bei Erlass des Beschlusses keinen Mehrbedarf hätte anerkennen dürfen, sich die Klägerin auf Vertrauensschutz berufen könne.

Fazit

Bei unverändertem Krankheitsbild führen weder Änderungen der ärztlichen Beurteilung der Erkrankung noch Neufassung der Empfehlungen des Deutschen Vereins zu einer Veränderung, die eine Rücknahme des Bewilligungsbescheids rechtfertigen.

Quelle: Urteil des LSG Niedersachsen vom 26.01.2021 - L 8 SO 286/17

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