A disabled African American man walking a Labrador dog on a leash
Recht & Verwaltung23 Juli, 2024

Assistenzhund im Rahmen der Eingliederungshilfe auch bei PTBS möglich

Prof. Dr. Peter Becker

Nicht nur Menschen mit einer Sehbehinderung haben im Rahmen der Eingliederungshilfe Anspruch auf einen Assistenzhund. Unter bestimmten Voraussetzungen trifft dies ebenfalls auf Personen mit anderen Behinderungen zu.

Assistenzhund als Hilfsmittel

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Assistenzhundes sind im Einzelfall sehr hoch. Daher waren die Gerichte in der Vergangenheit diesem Thema eher ablehnend gegenüber eingestellt. Neue Urteile zeigen jedoch, dass es auf den konkreten Einzelfall ankommt.

Was ist für eine mögliche Bewilligung wichtig?

Ein grundlegendes Kriterium für die Bewilligung eines Assistenzhundes im Rahmen der Eingliederungshilfe ist die ärztliche Einschätzung, ob dieser aus Sicht des Arztes therapeutisch indiziert ist. Ist dies der Fall, muss zunächst geprüft werden, ob der ggf. bereits konkret ausgewählte Hund über die erforderlichen Qualifikationen und Voraussetzungen verfügt.

Da es sich hierbei um Einzelfallentscheidungen handelt, kann als „Maßstab“ auf die Regeln für Blindenführhunde zurückgegriffen werden.

Besonderheiten bei Assistenzhunden

Auch wenn Hilfsmittel – zu denen Assistenzhunde gehören – leihweise überlassen werden können (siehe § 33 Abs. 5 SGB V und § 47 Abs. 4 SGB IX), dürfte dies bei einem Assistenzhund in der Regel ausscheiden (vgl. §§ 12e ff. Behindertengleichstellungsgesetz zu Assistenzhunden und dort insbesondere zur Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft). Denn ein Hund ist keine Sachen und kann folglich nicht wie eine solche behandelt werden. Anders als bspw. bei einem Rollstuhl sollte daher bereits im Bewilligungsbescheid geregelt werden, dass die leistungsberechtige Person Eigentümer des Hundes wird.
In dem Bewilligungsbescheid hinsichtlich der Kostenübernahme sollten zudem Regelungen zur Sicherung einer zweckbestimmten Verwendung des Hundes und einer Ausbildung der leistungsberechtigten Person (vgl. § 33 Abs. 5 Satz 2 SGB V, § 47 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 (SGB IX) enthalten sein.

Übernahme der laufenden Kosten

Mit einem Anspruch auf ein Hilfsmittel geht grundsätzlich ein Anspruch auf Übernahme der laufenden Kosten des Hilfsmittels einher (§ 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V, § 47 Abs. 2 SGB IX). In diesem Fall also z.B. die Kosten für Futter oder Versicherungen. Die Träger der Eingliederungshilfe sollten daher vorab stets die Zuständigkeit vorrangig verpflichtender Leistungsträger prüfen.

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