Redaktion eGovPraxis Jobcenter
Wer Einkommen erzielt, muss sich dies auf die empfangenen Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich anrechnen lassen. Gilt dies auch für Reservisten, die ein Entgelt für das Ableisten einer Übung erhalten? Diese Frage wurde dem Bundessozialgericht vorgelegt.
Der Fall
Der Hilfesuchende hatte als Oberstleutnant der Reserve ein Entgelt für die Ableistung einer Übung vom Bundesamt für Personalmanagement nach dem Gesetz über die Leistungen zur Sicherung des Unterhalts von Reservistendienst Leistenden (Unterhaltssicherungsgesetz - USG) erhalten.Das Jobcenter verlangte daraufhin die Erstattung von Leistungen. Die Klage hiergegen blieb zunächst ohne Erfolg. Das Berufungsgericht reduzierte den verlangten Erstattungsbetrag, weil von dem durch das Bundesamt für Personalmanagement gezahlten Betrag Absetzungen wie von dem Einkommen eines Berufstätigen vorzunehmen seien.
Vor dem Bundessozialgericht rügte der Hilfesuchende eine Verletzung von § 11b Absatz 2 und 3 SGB II. Bei dem gezahlten Entgelt handle es sich nach seiner Argumentation um eine Leistung, die demselben Zweck wie Leistungen nach dem SGB II im Sinne des § 11a Absatz 3 SGB II diene. Somit sei es nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Die Entscheidung
Das dem Hilfesuchenden vom Personalmanagement der Bundeswehr für die durchgeführte Reservistenübung gezahlte Entgelt ist als Einkommen bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II zu berücksichtigen.
Die Tätigkeit von Reservisten soll nach dem USG 2015 während einer Übung vergleichbar mit der Besoldung von Berufs- und Zeitsoldaten bezahlt werden. Das Entgelt dient der Alimentation, da die Personen während dieser Zeit an einer anderen Erwerbstätigkeit gehindert sind. Während der Zeit der Übung sei der Hilfesuchende daher erwerbstätig gewesen. Von den gezahlten Mindestleistungen sind grundsätzlich Absetzungen nach § 11b Abs. 2 und 3 SGB II vor der Anrechnung als Einkommen bei der Berechnung der Leistungen vorzunehmen.Zu berücksichtigen ist, dass die Entgeltzahlung als Nachzahlung zu bewerten ist, da es sich um laufende Einnahmen handelt. Das Entgelt ist gemäß USG 2015 kalendertäglich auf Grundlage von Tagessätzen zu berechnen. Im vorliegenden Fall erfolgte die Anrechnung daher fälschlicherweise im Monat der Zahlung selbst, anstatt gemäß § 11 Abs. 3 SGB II im Folgemonat.
Fazit
- Die Zahlung von Entgelt für eine Reservistentätigkeit ist als Einkommen anzurechnen.
- Vor der Anrechnung sind Absetzungen nach § 11b Abs. 2 und 3 SGB II vorzunehmen.
Quelle: Terminbericht des BSG zum Urteil des BSG vom 13.12.2023 - B 7 AS 15/22 R