Redaktion eGovPraxis Jobcenter
Greift die Beschränkung der Minderjährigenhaftung nur bei Überschuldung der betroffenen Person? Ist dabei eine Differenzierung zwischen Einkommen und Vermögen durchzuführen?
Der Fall
Die leistungsberechtigte Person erhielt 450,00 € Insolvenzgeld auf ihr Konto, wovon sie 400,00 € abhob. Zum Stichtag wies das Konto ein Guthaben von 48,78 € auf. Nach endgültiger Festsetzung des Leistungsanspruchs machte das Jobcenter einen Erstattungsanspruch von 22,57 € geltend.
Hiergegen legte die hilfesuchende Person erfolglos Widerspruch ein. Sie trug vor, zum Zeitpunkt der Volljährigkeit über kein Vermögen verfügt zu haben, aus dem die Forderung hätte befriedigt werden dürfen (Einwand des § 1629a BGB).
Die Entscheidung
Das LSG und das BSG haben die Erstattungsforderung des Jobcenters bestätigt. Da die hilfesuchende Person zum Stichtag über ein Guthaben verfügte, das über dem Erstattungsbetrag lag, fehle es an einer Überschuldung. Bei der Ermittlung der anzusetzenden Beträge sei nicht zwischen Vermögen und Einkommen zu differenzieren. Lediglich eine Saldierung von Schuld und Vermögen zum Stichtag sei entscheidend.
Fazit
- Zum beim Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögen zählt auch ein auf Zahlung von Insolvenzgeld beruhendes Kontoguthaben.
- Bei einer Beschränkung der Haftung auf das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen ist grundsätzlich nur eine Saldierung von Schuld und Vermögen entscheidend.
- Unerheblich ist dabei, ob es sich um nicht pfändbare Zuflüsse handelt.
Quelle: Terminbericht zum Urteil des BSG vom 21.06.2023 -B 7 AS 3/22 R
Anmerkung der Redaktion
Zur Haftungsbeschränkung bei Minderjährigen lesen Sie bitte auch die Ausführungen unserer Autoren in der eGovPraxis Jobcenter:
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