Bei Erbringung von darlehensweisen Leistungen der Sozialhilfe muss im Falle des Todes des Leistungsberechtigten das Darlehen vom Sozialhilfeträger als Gläubiger der Forderung direkt von den Erben, die in die Rechtsstellung des Erblassers als Schuldner rücken (§§ 1922, 1967 BGB), zurückgefordert werden. Denn der Darlehensrückgewähranspruch mindert als vom Erblasser herrührende Schuld den Wert des Nachlasses (sog. Reinnachlass) im Zeitpunkt des Erbfalls.
So entschied das BSG am 11.09.2020.
Insoweit gelten bei der Bestimmung des Werts des Nachlasses die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen. Die darlehensweise erbrachte Sozialhilfe kann nicht zusätzlich, alternativ oder wahlweise durch eine Kostenersatzforderung in Form eines Verwaltungsakts zurückgefordert werden.
Quelle: Terminbericht des BSG zum Urteil vom 11.09.2020 - B 8 SO 3/19 R
Vertiefend siehe auch den Beitrag in eGovPraxis Sozialhilfe zum Thema Kostenersatz durch den Erben: Höhe der geleisteten Sozialhilfe von Dirk Weber
Recht & Verwaltung02 September, 2020