Die Kosten der Unterkunft und Heizung sind gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu tragen, soweit sie angemessen sind. Bei zu hohen Kosten, kann die Leistung des Jobcenters unter Umständen geringer ausfallen. Das setzt aber ein korrektes Verfahren voraus.
"Voraussetzung für die Übernahme einer Nachforderung ist grundsätzlich, dass sich der geltend gemachte Bedarf auf die aktuell bewohnte Wohnung bezieht. Davon sind unter weiteren Voraussetzungen Ausnahmen anerkannt, wenn ein durchgehender SGB II-Leistungsbezug vorliegt. Nichts anderes gilt, wenn wegen vorrangig zu beantragendem Kinderwohngeld eine Unterbrechung des Leistungsbezugs eintritt.
Die den Grenzwert des "Bundesweiten Heizspiegels" übersteigende Nachforderung ist als Bedarf anzuerkennen. Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Ablehnung der Übernahme unangemessener Unterkunfts- oder Heizkosten grundsätzlich ein Kostensenkungsverfahren voraus, das den Leistungsberechtigten in die Lage versetzt, seiner vom Gesetz vorgesehenen Kostensenkungsobliegenheit nachzukommen. Die mit einer Kostensenkungsaufforderung verbundene Warn- und Aufklärungsfunktion ist auch in Bezug auf Heizkosten, welche die Grenzwerte des "Bundesweiten Heizspiegels" überschreiten und ein unwirtschaftliches Heizverhalten indizieren, nicht entbehrlich."
die Warnung, dass die unangemessen hohen Heizkosten nicht mehr übernommen werden.
Ein Überschreiten des "Bundesweiten Heizspiegels" allein reicht für eine Verweigerung der Übernahme nicht.
Quelle: Terminbericht des BSG zum Urteil vom 19.05.2021 - B 14 AS 57/19 R
Der Fall:
Die Kläger, eine alleinerziehende Mutter mit drei Kindern, die im Leistungsbezug nach dem SGB II stehen, zogen mit Zustimmung des Jobcenters in eine kleinere Wohnung um. Im April machte der frühere Vermieter eine hohe Heizkostennachforderung geltend. Das Jobcenter bewilligte lediglich die Übernahme von ca. 1/3 der Forderung, weil die Heizkosten den Maximalwert des bundesweiten Heizspiegels deutlich übersteigen.Die Entscheidung:
Das BSG entschied, dass das Jobcenter die Heizkostennachforderung je Familienmitglied als zu übernehmender Bedarf der Kläger anerkennen muss:"Voraussetzung für die Übernahme einer Nachforderung ist grundsätzlich, dass sich der geltend gemachte Bedarf auf die aktuell bewohnte Wohnung bezieht. Davon sind unter weiteren Voraussetzungen Ausnahmen anerkannt, wenn ein durchgehender SGB II-Leistungsbezug vorliegt. Nichts anderes gilt, wenn wegen vorrangig zu beantragendem Kinderwohngeld eine Unterbrechung des Leistungsbezugs eintritt.
Die den Grenzwert des "Bundesweiten Heizspiegels" übersteigende Nachforderung ist als Bedarf anzuerkennen. Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Ablehnung der Übernahme unangemessener Unterkunfts- oder Heizkosten grundsätzlich ein Kostensenkungsverfahren voraus, das den Leistungsberechtigten in die Lage versetzt, seiner vom Gesetz vorgesehenen Kostensenkungsobliegenheit nachzukommen. Die mit einer Kostensenkungsaufforderung verbundene Warn- und Aufklärungsfunktion ist auch in Bezug auf Heizkosten, welche die Grenzwerte des "Bundesweiten Heizspiegels" überschreiten und ein unwirtschaftliches Heizverhalten indizieren, nicht entbehrlich."
Fazit:
Auch bei unangemessen hohen Heizkosten ist das Jobcenter grundsätzlich zur Durchführung eines Kostensenkungsverfahrens verpflichtet. Vorausgehen muss der Verweigerung der Übernahme also eine Aufklärung über die Erstattungsgrenzen unddie Warnung, dass die unangemessen hohen Heizkosten nicht mehr übernommen werden.
Ein Überschreiten des "Bundesweiten Heizspiegels" allein reicht für eine Verweigerung der Übernahme nicht.
Quelle: Terminbericht des BSG zum Urteil vom 19.05.2021 - B 14 AS 57/19 R