Steht ein erhöhter Grundfreibetrag Beziehern von SGB II-Leistungen auch zu, wenn sie mindestens aus einer Tätigkeit steuerfreies Einkommen als Übungsleiter erzielen?
Quelle: Terminbericht des BSG zum Urteil vom 21.07.2021 – B 14 AS 29/20 R
Bildnachweis: matimix/stock.adobe.com
Der Fall:
Der Kläger bezieht als arbeitsloser Sportlehrer laufend Alg II. Im entscheidungserheblichen Zeitraum war er nur noch bei einem Sportverein als Übungsleiter tätig. Er begehrt höhere Leistungen unter Absetzung des erhöhten Grundfreibetrags für steuerbefreite Einnahmen. Vor dem SG blieb die Klage erfolglos, das LSG sprach ihm den erhöhten Grundfreibetrag nach § 11b Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB II zu.Die Entscheidung:
Als Voraussetzung für eine Berücksichtigung des erhöhten Grundfreibetrags zeigt das BSG auf, dass der Kläger mindestens aus einer Tätigkeit Einnahmen erzielt, die nach § 3 Nr 26 EStG steuerfrei sind. Dies setzt eine nebenberufliche Tätigkeit voraus, die zur Förderung gemeinnütziger Zwecke ausgeübt wird. Dazu zählt die Arbeit als Übungsleiter im Auftrag einer unter § 5 Abs 1 Nr 9 KStG fallenden Einrichtung. Es ist nicht erforderlich das die Tätigkeit rein ehrenamtlich erfolgt. Das LSG hat nun die Tatsachen nach diesen Gesichtspunkten erneut zu prüfen.Fazit:
Der Entscheidung lassen sich für die Gewährung des erhöhten Grundfreibetrags folgende Voraussetzungen entnehmen:- Steuerfreie Einnahmen gem. § 3 Nr. 26 EStG durch Nebenberufliche Tätigkeit (auch selbstständig, max. 1/3 der Arbeitszeit einer Vollzeiterwerbstätigkeit; mehrere gleichartige Tätigkeiten werden zusammengefasst)
- Zur Förderung gemeinnütziger Zwecke (erfasst werden nicht nur ehrenamtlich ausgeübte Tätigkeiten)
Quelle: Terminbericht des BSG zum Urteil vom 21.07.2021 – B 14 AS 29/20 R
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