Wechselprämien, die Stromanbieter vergeben um neue Kunden zu erhalten, werden im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nach dem SGB II als zu berücksichtigendes einmaliges Einkommen bewertet.
Zur Entscheidung vom 14.10.2020 führt das BSG in seinem Terminbericht aus:
Mit dem ihm zugeflossenen Sofortbonus hat er Einkommen erzielt, das zu berücksichtigen war. Denn diesen Bonus erhielt er als eine einmalige Wechselprämie unabhängig vom Stromverbrauch gleich zu Beginn der Vertragslaufzeit. Zudem war er in der Verwendung nicht gebunden. Zwar hat das BSG Rückzahlungen von Stromkosten, die auf Vorauszahlungen in Zeiträumen beruhen, in denen Hilfebedürftigkeit nach §§ 7, 9 SGB II bestand, nicht als zu berücksichtigendes Einkommen angesehen. Voraussetzung war aber eine wirtschaftliche Konnexität zum Stromverbrauch und den geleisteten Vorauszahlungen, die hier fehlt. Der Sofortbonus kann deshalb auch nicht als antizipierte Rückzahlung aufgefasst werden. Die Sonderregelung des § 22 Abs. 3 Halbs 2 SGB II kommt nicht zur Anwendung, weil diese Vorschrift sich nur auf Rückzahlungen und Guthaben aus Vorauszahlungen für Haushaltsenergie bezieht.
Quelle: BSG Terminbericht Nr. 38/20 vom 14.09.2020 zum Urteil des BSG vom 14.10.2020 - - B 4 AS 14/20 R
Anmerkung der Redaktion: Die Einordnung einer Wechselprämie als einmaliges Einkommen dürfte auch für die Vergabe von Leistungen nach dem SGB XII von Bedeutung sein. Lesen hierzu die Ausführungen in eGovPraxis Sozialhilfe von Experte Michael Wesemann.
Zur Entscheidung vom 14.10.2020 führt das BSG in seinem Terminbericht aus:
Mit dem ihm zugeflossenen Sofortbonus hat er Einkommen erzielt, das zu berücksichtigen war. Denn diesen Bonus erhielt er als eine einmalige Wechselprämie unabhängig vom Stromverbrauch gleich zu Beginn der Vertragslaufzeit. Zudem war er in der Verwendung nicht gebunden. Zwar hat das BSG Rückzahlungen von Stromkosten, die auf Vorauszahlungen in Zeiträumen beruhen, in denen Hilfebedürftigkeit nach §§ 7, 9 SGB II bestand, nicht als zu berücksichtigendes Einkommen angesehen. Voraussetzung war aber eine wirtschaftliche Konnexität zum Stromverbrauch und den geleisteten Vorauszahlungen, die hier fehlt. Der Sofortbonus kann deshalb auch nicht als antizipierte Rückzahlung aufgefasst werden. Die Sonderregelung des § 22 Abs. 3 Halbs 2 SGB II kommt nicht zur Anwendung, weil diese Vorschrift sich nur auf Rückzahlungen und Guthaben aus Vorauszahlungen für Haushaltsenergie bezieht.
Quelle: BSG Terminbericht Nr. 38/20 vom 14.09.2020 zum Urteil des BSG vom 14.10.2020 - - B 4 AS 14/20 R
Anmerkung der Redaktion: Die Einordnung einer Wechselprämie als einmaliges Einkommen dürfte auch für die Vergabe von Leistungen nach dem SGB XII von Bedeutung sein. Lesen hierzu die Ausführungen in eGovPraxis Sozialhilfe von Experte Michael Wesemann.