von Matthias Thum, Dozent an der Hochschule Meißen
Die Debatte um eine bundesweite allgemeine Impfpflicht wirft die Frage auf, ob Schutzimpfungen allgemein, aufgrund der Aktualität aber insbesondere die Inanspruchnahme einer Impfung gegen SARs-Cov-2 eine einzufordernde Mitwirkungshandlung nach den §§ 60 ff. SGB I seitens der Bewohner stationärer Einrichtungen darstellt.
Hierzu muss zunächst geklärt werden, ob eine Schutzimpfung (insbesondere gegen SARS-Cov-2) eine mitwirkungspflichtige Handlung i.S.d. §§ 60 bis 64 SGB I ist oder durch spezialgesetzliche Regelungen eingefordert werden kann.
In Betracht kommt eine Mitwirkung im Rahmen des § 63 SGB I Heilbehandlung. Heilbehandlung setzt begrifflich bereits das Bestehen einer Gesundheitsbeeinträchtigung (Krankheit oder Behinderung) voraus. Nicht umfasst ist daher die Verhinderung des Eintritts einer Erkrankung oder Behinderung. Das Drohen einer Erkrankung genügt nicht (vgl. Mrozcinski in SGB I, § 63 Rz. 1 und Merten/Dahm in Eichenhofer u.a., SGB I, § 63 Rn. 4).
Sozialleistungsträger mithin haben keine Möglichkeit im Rahmen der Prävention eine Mitwirkung, sprich Impfung gegen SRAS-Cov-2 einzufordern.
Impfpflicht auf Basis einer spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage
Fachrechtliche Ermächtigungen zur Durchführung präventiver Impfungen sind im SGB VIII, SGB XI, SGB XII bzw. SGB IX nicht ersichtlich. Auch eine sonstige spezialgesetzliche Regelung, entsprechend dem Masernschutzgesetz zum Schutz gegen die Verbreitung der Masern, in Kraft seit 01.01.2020 ist nicht vorhanden.
Hinweis zu nicht handlungsfähigen (einwilligungsunfähigen) Personen
Unter rechtlicher Betreuung stehende Personen dürfen, soweit die Gesundheitssorge dem rechtlichen Betreuer übertragen ist, nur mit dessen Zustimmung geimpft werden. Soweit diese Zustimmung verweigert wird, ist gegebenenfalls eine Entscheidung des Betreuungsgerichts erforderlich, wenn sich hieraus eine Gefährdung der betreuten Person ergibt (vgl. Stellungnahme des Betreuungsgerichtstages eV (BGT) vom 04.12.2020).
Fazit:
Die Inanspruchnahme einer Schutzimpfung ist keine sanktionsfähige Mitwirkungshandlung i.S.d. §§ 60 bis 64 SGB I. Eine Impfung von Bewohnern stationärer Einrichtungen ist zwar wünschenswert, insbesondere gegen SARS-Cov-2, aber unter den geltenden gesetzlichen Regelungen nicht durchsetzbar.
Für den Bereich der Sozialhilfe finden Sie Erläuterungen zu der gleichlautende Regelung des § 141 SGB XII und alle anderen Corona-Sonderregelungen in einem ausführlichen Whitepaper von Prof. Peter Becker zum Download.