Bedarfe nach § 22 SGB II umfassen die laufenden Aufwendungen für die Unterkunft, soweit sie angemessen sind. Kosten für Garagen fallen eigentlich nicht unter die Kosten der Unterkunft, weil diese Einrichtungen keinen Wohnzwecken dienen. Wie sieht die Rechtslage aber aus, wenn die Garage im Mietpreis enthalten und nicht separat gekündigt werden kann? Dieser Fall lag nun dem BSG zur Entscheidung vor.
Der Fall:
Die Kläger bewohnen eine Mietwohnung mit Tiefgaragenstellplatz, für den ein sog "Garagenzuschlag" zu zahlen ist. Der Mietvertrag über den Stellplatz wurde nicht separat geschlossen, der Mietvertrag sieht keine Möglichkeit der Teilkündigung bezogen auf den Stellplatz vor. Das beklagte Jobcenter bewilligte ungekürzte Leistungen für Unterkunft und Heizung mit Ausnahme der Miete für den Stellplatz. Das SG gab der Klage statt, das LSG wies die Berufung des Beklagten zurück.
Die Entscheidung:
Das BSG wies die Revision des beklagten Jobcenters zurück und führte dazu aus:
"Den Klägern stehen höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung des sog "Garagenzuschlags" zu. Aufwendungen für einen Stellplatz oder eine Garage sind als Bedarf für Unterkunft und Heizung nur dann anzuerkennen, wenn - wie im vorliegenden Fall - Wohnung und Stellplatz Bestandteile eines einheitlichen Mietverhältnisses sind, eine Teilkündigung bezogen auf den Stellplatz nicht möglich und die Gesamtmiete angemessen ist. Eine Obliegenheit zur Kostensenkung, zum Beispiel durch Untervermietung des Stellplatzes, besteht nicht. Weder auf § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, der die Überschreitung der Angemessenheitsgrenze voraussetzt, noch auf den allgemeinen Nachranggrundsatz des § 2 Abs 1 Satz 1 SGB II kann eine solche Obliegenheit gestützt werden."
Fazit:
Die Kosten einer Garage sind in der Regel keine Unterkunftskosten nach dem SGB II. Etwas anderes kann nur gelten, wenn
- die Garage untrennbarer Gegenstand der Mietvereinbarung über die Wohnung ist (fehlende Abtrennbarkeit)
- eine Kündigung der Garage separat nicht möglich ist und
- der Gesamtmietpreis sich innerhalb des Rahmens der Angemessenheit der Unterkunft für den Wohnort hält.
Diese Entscheidung ist ggf. auch auf Fälle des SGB XII übertragbar.
Quelle: Terminbericht 20/21 des BSG zur Urteil vom 19.05.2021 - B 14 AS 39/20 R