Insolvenzantragspflicht Hochwasser
Recht & Verwaltung03 November, 2021

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Insolvenzantragspflicht und die Geschäftsleiterhaftung bei Starkregenfällen und Hochwasser entfallen?

von Prof. Dr. Jens M. Schmittmann, FOM Hochschule für Oekonomie und Management, Essen

Durch die Starkregenfälle und Hochwasser im Juli 2021 sind viele Unternehmen, insbesondere in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen, aber auch in Bayern und Sachsen, in Not geraten. Häufig sind die Schäden so schwer, dass die Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet geworden sind.

Durch das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 vom 10. September 2021 (BGBl. I 2021, 4149) wurden Sonderregelungen geschaffen.

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Das Gesetz regelt zunächst die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gem. § 15a InsO und § 42 Abs. 2 BGB, sofern der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Auswirkungen der Starkregenfälle oder Hochwasser im Juli 2021 beruht. Die Insolvenzantragspflicht ist ausgesetzt, solange die Antragspflicht gegen ernsthafte Finanzierungs- und Sanierungsverhandlungen führen und dadurch begründete Aussichten auf Sanierung bestehen, allerdings längstens bis zum 31. Januar 2022. Zugleich wird gem.
§ 2 des Gesetzes das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht längstens bis zum 30. April 2022 zu verlängern, wenn dies auf Grund fortbestehender Nachfrage nach verfügbaren öffentlichen Hilfen, auf Grund andauernder Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen oder auf Grund sonstiger Umstände geboten erscheint.

Rechtsfolge

Während beim COVInsAG der Gesetzgeber die Rechtsfolgen der Aussetzung der Antragspflicht noch ausdrücklich regeln musste, indem er in § 2 Abs. 1 Nr. 1 COVInsAG bestimmt hat, dass kein Verstoß gegen die Massesicherungspflicht bei Zahlungen vorliegt, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen, insbesondere solche Zahlungen, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes oder der Umsetzung eines Sanierungskonzepts dienen, war dies hier nicht mehr erforderlich.
Die Regelung in § 1 des Gesetzes bedarf eines Verweises auf die Massesicherungspflicht nicht, da § 15b InsO nunmehr unmittelbar an die Insolvenzantragspflicht gem. § 15a Abs. 1 InsO anknüpft und daher eine Haftung der Geschäftsleiter ohnehin ausgeschlossen ist.
Hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht legt der Gesetzgeber nunmehr offenbar einen strengeren Maßstab an. Die Erstattungspflicht gem. § 15b InsO entfällt in den Starkregenfällen nur bei ernsthaften Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen, bei denen begründete Aussichten auf Sanierung besteht. Im Anwendungsbereich von § 2 Abs. 1 Nr. 1 COVInsAG war der Geschäftsleiter schon dann exkulpiert, wenn es sich um Zahlungen gehandelt hat, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes oder der Umsetzung eines Sanierungskonzeptes dienten. Warum der Geschäftsleiter eines Unternehmens, dessen Betriebs- und Geschäftsausstattung durch Starkregen oder Hochwasser zerstört worden ist und der Aufwendungen zur Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes tätigt, die dann aber doch nicht zu einer Sanierung führen, das Risiko des Misserfolgs trägt, während es beim COVInsAG lediglich auf das Sanierungskonzept ankommt, nicht aber auf dessen Erfolgsaussichten, ist nicht nachvollziehbar.

Steuerliche Regelungen

Die insolvenzrechtlichen Regelungen werden zugleich durch Billigkeitsmaßnahmen im Steuerrecht auf dem Gebiet der Umsatzsteuer begleitet (BMF, Schreiben vom 23. Juli 2021 - III C 2 - S 7030/21/10008:001 DOK2021/0845812).

Weitere Regelungen

Das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 ist in das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfe 2021" vom 10. September 2021 (BGBl. I 2021, 4147) eingebettet, das neben der Schaffung des Fonds zum Wiederaufbau der zerstörten Infrastruktur und des Kommunalinvestitionsförderungsfonds auch das Telekommunikationsgesetz ändert. Damit wird die Möglichkeit öffentlicher Warnungen über Mobilfunknetze eröffnet (§ 164a TKG). Zugleich wurden auch neue infektionsschutzrechtliche Regelungen geschaffen.

Referent Insolvenzrecht Prof. Dr. Jens M. Schmittmann

Prof. Dr. Jens M. Schmittmann

FOM Hochschule für Oekonomie und Management, Essen
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