Redaktion eGovPraxis Jobcenter Bestehende Fondsanteile zu Beginn des Leistungsbezugs stellen leistungsrechtlich Vermögen dar. Gilt diese Einordnung auch für Kapitalerträge, die aus dem Verkauf der Fondsanteile resultieren? Mit dieser Frage hatte sich das BSG zu befassen.
Der Fall
Die Hilfesuchende bezog Leistungen nach dem SGB II. Bei Antragstellung verfügte sie über Fondsanteile, deren Verwertung geschützt war. Nach Bewilligung der Weiterbewilligung der Leistungen veräußerte die Hilfesuchende einen Teil ihrer Anteile. Daraufhin forderte der Leistungsträger sie zur Erstattung von erhaltenen Leistungen auf, da der Kapitalertrag Einkommen darstelle.
Die Entscheidung
Ebenso wie die Vorinstanzen zeigt das BSG auf, dass der Erlös aus dem Verkauf der Anteile Vermögen im Sinne des § 12 SGB II sei und kein Einkommen.
»Die verkauften Fondsanteile waren bereits deshalb Vermögen, weil sie vor der ersten Antragstellung im Eigentum standen. Dass sich der Wert dieser Fondsanteile im Laufe der Zeit erhöhte, berührt nicht deren Einordnung als Vermögen. Der Wert von Fondsanteilen ist nicht statisch festgelegt, sondern unterliegt Schwankungen. Eine Wertsteigerung ist keine Frucht aus den Anteilen vergleichbar einem Zins, da sie nicht eigenständig kapitalisierbar ist. An der Qualifizierung als Vermögen ändert sich auch nichts durch den Verkauf der Fondsanteile, weil er nur eine Vermögensumschichtung bewirkt hat.« |
Fazit
Gehört Kapitalvermögen bereits zu Beginn des Leistungsbezugs zum Schonvermögen, ist auch der durch einen Verkauf erzielte Kapitalertrag nicht wie Zinsen als Einkommen, sondern als Vermögen zu bewerten.
Quelle: Terminbericht zum Urteil des BSG vom 28.02.2024 - B 4 AS 22/22 R