von Torsten Herbert, Geschäftsführer des KAV NRW
Das BAG hat mit Urteil vom 22.10.2020 - 6 AZR 74/19 - den Fall einer fehlerhaften Stufenzuordnung anlässlich der Überleitung in die Neue Entgeltordnung VKA (EGO) entschieden und dabei festgestellt, dass diese Überleitung nach dem Grundsatz der Tarifautomatik zu erfolgen hatte, also die zum Überleitungszeitpunkt objektiv zutreffende Eingruppierung (und Einstufung) zugrunde zu legen war. Wurde der Beschäftigte zum Stichtag 01.01.2017 aus einer objektiv unzutreffenden Entgeltgruppe oder wegen der Missachtung einer Stufenbegrenzung aus einer zu hohen Stufe übergeleitet, kann der Arbeitgeber dies im Nachhinein korrigieren.
Die Besitzstandsregelung des § 29a Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA, wonach eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen aufgrund der Überleitung in die EGO nicht stattfindet, gilt aus Sicht des BAG in diesen Fällen nicht.
Das BAG stellt klar, dass die §§ 29a und 29c TVÜ-VKA die Tarifautomatik nur mit Wirkung für die Zukunft außer Kraft gesetzt hätten. Lediglich durch eine Änderung der Tätigkeit oder aufgrund eines fristgerecht gestellten Antrags gemäß § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA habe die Tarifautomatik wieder eingesetzt. Deshalb verhindere § 29a Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA nicht die Korrektur von Überleitungen aus einer zum Stichtag 01.01.2017 nicht dem Grundsatz der Tarifautomatik entsprechenden Entgeltgruppe/Entgeltstufe.
Der Schutz der §§ 29 ff. TVÜ-VKA solle dazu führen, dass keine Verschlechterungen allein durch das Inkrafttreten der EGO eintreten. Über das Antragsrecht gemäß § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA hätten die Beschäftigten die Wahlmöglichkeit erhalten, in das neue Entgeltrecht zu wechseln oder im Rahmen eines Besitzstandes die bis zum 31.12.2016 tarifgerechte Entgeltgruppe zu behalten. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung habe allerdings nur „aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung“ ausgeschlossen sein sollen.
Zum Sachverhalt
Im entschiedenen Fall hatte eine bis zum 31.12.2016 der (stufenbegrenzten) sog. „kleinen“ Entgeltgruppe 9 (neunjährige Stufenlaufzeit in Stufe 4, keine Stufe 6) zugeordnete Beschäftigte versehentlich seit dem 01.10.2016 die Stufe 6 erhalten. Dies war dem Arbeitgeber erst anlässlich der Überleitung in die EGO zum 01.01.2017 aufgefallen und er hatte diese fehlerhafte Stufenzuordnung rückwirkend korrigiert, denn eine Stufe 6 stand nur bei Eingruppierung in der (nicht stufenbegrenzten) „großen“ Entgeltgruppe 9 zu.
Zu den Entscheidungsgründen
Das BAG weist darauf hin, dass der Beschäftigten keine Zuordnung zur „großen“ Entgeltgruppe 9 bzw. ab 01.01.2017 zur Entgeltgruppe 9b zugestanden habe. Vielmehr habe der Arbeitgeber das bis zum 31.12.2016 überzahlte Entgelt einbehalten dürfen und die Klägerin nach der der Überleitungsregelung des § 29c Abs. 3 Satz 1 TVÜ-VKA zugrundeliegenden Tarifautomatik aus der sog. „kleinen“ Entgeltgruppe 9 TVöD in die Entgeltgruppe 9a TVöD (VKA) überleiten müssen.
Der Beklagte habe der Klägerin zum 01.10.2016 demgegenüber keine neue, höher zu bewertende Tätigkeit zugewiesen, die automatisch eine höhere Eingruppierung bewirkt hätte (vgl. hierzu BAG 27.01.2016 - 4 AZR 468/14 -). Die unter Verkennung der Stufenbegrenzung erfolgte Zahlung des Entgelts aus der Stufe 6 der bisherigen Entgeltgruppe 9 TVöD seit dem 01.10.2016 habe entgegen der Annahme der Revision nicht zur Folge gehabt, dass die Klägerin in eine der Vergütungsgruppen des BAT höhergruppiert worden sei, die eine Zuordnung in die „große“ Entgeltgruppe 9 TVöD und daraus eine tarifautomatische Überleitung in die Entgeltgruppe 9b TVöD (VKA) zur Folge gehabt hätte.
Der Beklagte habe die Klägerin zum 01.10.2016 auch nicht gedanklich einer (höherwertigen) Tätigkeit zugeordnet, die einen Anspruch der Klägerin auf eine Vergütung aus der sog. „großen“ Entgeltgruppe 9 TVöD zur Folge gehabt hätte. Er habe vielmehr lediglich die Stufenbegrenzung in der sog. „kleinen“ Entgeltgruppe 9 TVöD übersehen. Die Tätigkeit sei unverändert gewesen und eingruppierungsrechtlich nicht anders als bis zum 30.09.2016 zu bewerten. Nach der Tarifautomatik habe die Klägerin daher auch nach dem 01.10.2016 nur Anspruch auf eine Vergütung aus der sog. „kleinen“ Entgeltgruppe 9 TVöD gehabt. Ein nach §§ 29 ff. TVÜ-VKA schützenswerter Besitzstand habe damit nicht vorgelegen.
Das BAG stellt zudem ausdrücklich fest, dass hier weder eine korrigierende Rückgruppierung noch eine korrigierende Rückstufung vorgelegen habe. Der Arbeitgeber habe die Beschäftigte vielmehr lediglich gemäß § 29c Abs. 3 Satz 1 TVÜ-VKA aufgrund ihrer unverändert gebliebenen tarifmäßigen Eingruppierung in die sog. „kleine“ Entgeltgruppe 9 TVöD tarifautomatisch eingruppiert und damit zu Recht in die Entgeltgruppe 9a TVöD (VKA) übergeleitet.
Schließlich weist das BAG noch darauf hin, dass insofern auch kein mitbestimmungspflichtiger Tatbestand nach dem LPVG NRW vorgelegen habe, da keine auf den 01.10.2016 zurückwirkende korrigierende Rückgruppierung oder Rückstufung vorgenommen worden sei.