Redaktion eGovPraxis Sozialhilfe
Ist der Sozialhilfeträger berechtigt in der Vergangenheit geleistete tatsächliche Unterkunftskosten einer zu teuren Wohnung ohne (weitere) Kostensenkungsaufforderung auf die Höhe der angemessenen Unterkunftskosten abzusenken?
Das LSG Bayern hatte hierzu den Fall zu entscheiden, dass der Mieter durch Untervermietung und Anrechnung der Mieteinnahmen als Einkommen die Unterkunftskosten auf ein angemessenes Maß senken konnte.
Der Fall
Die leistungsberechtigte Person lebte in einer unangemessen teuren Wohnung. Zur Senkung der Unterkunftskosten auf ein angemessenes Maß vermietete sie ein Zimmer der Wohnung unter. Nach fast 3 Jahren der Untervermietung zog die Untermieterin aus. Der Sozialhilfeträger kürzte daraufhin die bis dahin in vollem Umfang gewährten Unterkunftskosten unter Anrechnung der Einnahmen aus der Untervermietung auf die Höhe der angemessenen Kosten. Dagegen wehrt sich die leistungsberechtigte Person.
Die Entscheidung
Das LSG sprach sich für einen Anspruch der leistungsberechtigten Person auf Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft nach § 35 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB XII aus, da der Auszug der Untermieterin eine wesentliche Änderung der Verhältnisse darstelle. Zur Kürzung der Unterkunftskosten auf die angemessenen Kosten bedürfe es nach der langen Zeit der Untervermietung (fast drei Jahre) einer (erneuten) Kostensenkungsaufforderung. Der Sozialhilfeträger müsse konkret darauf hinweisen, dass die Aufwendungen nicht angemessen seien.
Denn: Nachdem der Sozialhilfeträger die Unterkunftskosten in voller Höhe als Bedarf berücksichtigt habe, konnte und musste die leistungsberechtigte Person aufgrund des langen Zeitraums nicht mehr wissen, dass ihre Unterkunftskosten weiterhin als unangemessen hoch betrachtet würden. Die Kostensenkungsaufforderung müsse ihrer Aufklärungs- und Warnfunktion genügen.
Fazit
Bei einer Änderung der Verhältnisse nach einem längeren Zeitraum (hier: mehrere Jahre), in dem die Unterkunftskosten des Leistungsberechtigten in tatsächlicher Höhe berücksichtigt worden sind, bedarf es einer (nochmaligen) Kostensenkungsaufforderung, um die Unterkunftskosten erneut nur mehr in dem als angemessen erachteten Umfang zu berücksichtigen.
Quelle: Urteil des LSG Bayern vom 26.04.2023 - L 8 SO 214/22
Anmerkung der Redaktion:
Vertiefend zur Rechtsnatur und zum Inhalt von Kostensenkungsaufforderungen finden Sie in der eGovPraxis Sozialhilfe die Ausführungen zu: