von Torsten Herbert, Geschäftsführer des KAV NRW
Mit Urteil vom 01.12.2020 - 9 AZR 104/20 - hat das BAG die Befugnis des kommunalen Arbeitgebers bejaht, die Ausbildungsvergütung bei Teilzeitausbildung entsprechend dem Maß der zeitlichen Kürzung der Ausbildung anzupassen. Eine tarifliche Regelung, nach der sich die Ausbildungsvergütung von Auszubildenden in Teilzeit entsprechend der Anzahl wöchentlicher Ausbildungsstunden vergleichbarer Vollzeitauszubildender berechnet, verstößt aus Sicht des BAG nicht gegen höherrangiges Recht. Demgegenüber hatte das LAG Düsseldorf in der zugrundeliegenden Berufungsentscheidung die Kürzungsbefugnis noch mit dem Argument verneint, der TVAöD enthalte im Gegensatz zum TVöD (dort § 24 Abs. 2) keine Kürzungsregelung, so dass dies als „beredtes Schweigen“ der Tarifvertragsparteien und deren Willen, auch bei einer Teilzeitausbildung die volle Ausbildungsvergütung zu zahlen, angesehen werden müsse.
Zum Sachverhalt
Die Klägerin absolvierte seit dem 1. September 2017 bei der beklagten Stadt eine Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten mit einer auf 30 Stunden verkürzten wöchentlichen Ausbildungszeit. Auf das Ausbildungsverhältnis fand aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der TVAöD-BBiG Anwendung. Die Beklagte zahlte an die Klägerin entsprechend der verkürzten wöchentlichen Ausbildungszeit eine im Vergleich zu Auszubildenden in Vollzeit gekürzte monatliche Ausbildungsvergütung, die im ersten Ausbildungsjahr 706,35 Euro brutto betrug. Für drei Monate je Ausbildungsjahr, in denen die Klägerin - ebenso wie Auszubildende in Vollzeit - blockweise im Umfang von wöchentlich 28 Unterrichtsstunden am Berufsschulunterricht teilnahm und von der betrieblichen Ausbildung freigestellt war, zahlte die Beklagte die Ausbildungsvergütung entsprechend ihrer Teilzeit fort.
Mit der Klage begehrte die Klägerin die Differenz zur Vergütung eines Auszubildenden in Vollzeit. Sie hat die Auffassung vertreten, der TVAöD sehe bei Verringerung der wöchentlichen Ausbildungszeit keine Kürzung der Ausbildungsvergütung vor. Die an sie gezahlte Vergütung sei zudem unangemessen niedrig. Durch die Kürzung der Ausbildungsvergütung werde sie gegenüber Vollzeitauszubildenden benachteiligt, die während des Blockunterrichts in der Berufsschule bei gleicher Unterrichtszeit die volle Ausbildungsvergütung erhielten.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte zur Zahlung der von der Klägerin verlangten Differenzvergütung verurteilt.
Zu den Entscheidungsgründen
Die Revision der beklagten Stadt hatte Erfolg.
Der Klägerin stehen aus Sicht des BAG die geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht zu. Nach § 8 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 TVAöD-BBiG ist die Höhe der Ausbildungsvergütung in Abhängigkeit von der Anzahl der wöchentlichen Ausbildungsstunden zu bestimmen. An Auszubildende, deren Berufsausbildung in Teilzeit durchgeführt wird, ist danach eine Ausbildungsvergütung zu zahlen, die dem Anteil ihrer Ausbildungszeit an der eines vergleichbaren Auszubildenden in Vollzeit entspricht. Dies steht im Einklang mit § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG a.F.
Bei der Ermittlung der Höhe der Ausbildungsvergütung bleiben Zeiten des Berufsschulunterrichts außer Betracht. Sind Auszubildende von der betrieblichen Ausbildung freigestellt, um ihnen die Teilnahme am Berufsschulunterricht zu ermöglichen, besteht nach § 8 Abs. 4 TVAöD-BBiG –entsprechend den Regelungen in §§ 15, 19 Abs. 1 Nr. 1 BBiG a.F. – allein ein Anspruch auf Fortzahlung der Ausbildungsvergütung.