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Recht & Verwaltung30 Oktober, 2020

Kurzarbeit in der Krise: aktuelle Regelungen nach dem neuen BeschSiG

Am 06.11.2020 wurde das Beschäftigungssicherungsgesetz (BeschSiG) verabschiedet. Der Gesetzesentwurf des Bundeskabinetts vom 16.09.2020 sieht eine Verlängerung der pandemiebedingten Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2021 vor.

In den ersten drei Septemberwochen 2020 wurden immer noch 85.000 Neu-Anträge auf Kurzarbeitergeld bei den zuständigen Agenturen für Arbeit gestellt. Das zeigt, wie wichtig es für Sie als Anwalt bei der Beratung von Unternehmen ist, über alle Neuheiten beim Kurzarbeitergeld rechtzeitig und umfassend informiert zu sein.

Der Gesetzentwurf, den das Bundeskabinett am 16.09.2020 beschlossen hat, sieht eine Verlängerung der pandemiebedingten Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2021 vor. Für infolge der Pandemie gebeutelte Unternehmen hat das zahlreiche Vorteile, unter anderem:

  • Unternehmen haben die Möglichkeit, wertvolle Fachkräfte zu halten
  • die Entgeltfortzahlung kann umgangen werden, da keine Kündigungen ausgesprochen werden müssen
  • Kurzarbeitergeld wird ab demselben Monat gezahlt, in welchem diese der zuständigen Agentur für Arbeit angezeigt wird.

Mit dem BeschSiG ist die Hürde für den Kurzarbeitergeld-Antrag sogar noch geringer: Es gilt eine neue 10/10-Regelung. Das bedeutet, dass die Anmeldung von Kurzarbeit bereits während der Pandemie möglich ist, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten des Unternehmens einen Entgeltausfall von mehr als 10 % haben. Es können nun sogar Zeitarbeitsfirmen Kurzarbeit anmelden und KAG beziehen.

Dafür müssen zunächst die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, unter denen KAG gewährt wird. Diese sind für die Dauer der Corona-Pandemie gesenkt worden, um mehr Unternehmen schneller Zugang zu dieser Lohnersatzleistung zu geben.

Das sind die Voraussetzungen, die im Folgenden erläutert werden:

  1. Es muss ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegen.
  2. Betriebliche und persönliche Anforderungen müssen erfüllt sein.
  3. Der Arbeitsausfall muss bei der Agentur für Arbeit angezeigt werden.

1. Es muss ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegen

Insbesondere beim erheblichen Arbeitsausfall, der für die Gewährung von Kurzarbeitergeld zwingend vorgeschrieben ist, gibt es pandemiebedingt enorme Erleichterungen. In normalen Zeiten setzt ein erheblicher Arbeitsausfall als erste Voraussetzung für die Gewährung von Kurzarbeitergeld nämlich unter anderem voraus, dass

  • der Arbeitsausfall auf wirtschaftlichen Gründen, wie zum Beispiel einem konjunkturellen Auftragsrückgang oder einer sinkenden Nachfrage beruht und
  • im Betrieb mindestens ein Drittel der beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von mehr als 10 % betroffen sind.

Für die Dauer der Corona-Pandemie sind diese Voraussetzungen zum Teil erleichtert worden. Diese Erleichterungen galten zunächst bis zum 31.12.2020 und werden durch das neue Beschäftigungssicherungsgesetz (BeschSiG) um ein Jahr bis zum 31.12.2021 verlängert.

Als unabwendbares Ereignis gelten während der Pandemie nach § 96 Absatz 3 SGB III

  • behördliche Maßnahmen, wie vom Arbeitgeber nicht verschuldete Betriebsschließungen, Sperrstunden oder Veranstaltungsverbote, sofern diese tatsächlich zu einem Entgeltausfall führen oder 
  • vorübergehende Unterbrechungen der Lieferketten und damit in Zusammenhang stehende Produktionsausfälle in Folge der globalen Pandemie.

2. Betriebliche und persönliche Anforderungen müssen erfüllt sein

  • Betriebliche Voraussetzungen
    Ausreichend ist nach § 95 Absatz 1 Nr. 2 SGB III bereits, wenn mindestens ein Arbeitnehmer in dem vom Arbeitsausfall betroffenen Betrieb oder der betroffenen Betriebsabteilung beschäftigt ist.
  • Persönliche Voraussetzungen 
    Zusätzlich zu den betrieblichen, muss auch der Arbeitnehmer nach §§ 95 Satz 1 Nr. 3, 98 SGB III selbst bestimmte persönliche Voraussetzungen erfüllen, damit ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht.

3. Der Arbeitsausfall muss bei der Agentur für Arbeit angezeigt werden.

Fast noch bedeutungsvoller als die Beratung über die Voraussetzungen, unter denen Kurzarbeitergeld bewilligt wird, ist für Sie als Anwalt die praktische Unterstützung des Arbeitgebers im Antragsverfahren selber, dass nach § 99 Absatz 1 SGB III mit der Anzeige des Arbeitsausfalls bei der für den Betrieb zuständigen Agentur für Arbeit seinen Anfang findet. 

Die Stellung des Antrags auf Kurzarbeitergeld ist Arbeitgebersache. Das Antragsverfahren hat die Bundesagentur für Arbeit nochmals vereinfacht und digitalisiert.

Auf die bisher erforderliche Registrierung wird verzichtet. Ab sofort muss der Agentur für Arbeit die Kurzarbeit im Unternehmen angezeigt werden. Dies ist sowohl

  • per Formular als auch
  • durch eine Online-Anzeige

möglich. Beide Optionen stehen dem Arbeitgeber unter www.arbeitsagentur.de/corona-kurzarbeit zur Verfügung.

Schließlich muss das Kurzarbeitergeld für die betroffenen Beschäftigten des Unternehmens durch den Arbeitgeber beantragt werden. Auch dies geht unter www.arbeitsagentur.de/corona-kurzarbeit

  • per Vordruck und
  • durch einen Online-Antrag.

Weitere Regelungen nach dem neuen BeschSiG

Das neue BeschSiG enthält neben den Voraussetzungen, unter denen KAG gewährt wird, weitere Regelungen, z. B. zu folgenden Themen: 

  • Die Höhe des Kurzarbeitergelds in der Pandemie
  • Nebenjobs: So viel dürfen Arbeitnehmer während der Pandemie hinzuverdienen
  • Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge
  • Befürchtete Insolvenzwelle: Das passiert mit dem Arbeitslosengeld
  • Besondere Beschäftigungsverhältnisse: Wer Kurzarbeitergeld bekommt und wer nicht

Diese finden Sie ausführlich erläutert im Beitrag in unserem Online-Modul Anwaltspraxis Premium (in der Bibliothek unter Praxisinhalte) – außerdem: Checklisten und Hilfen für den Antrag auf Kurzarbeitergeld.

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