Redaktion eGovPraxis Sozialhilfe
Gem. § 74 SGB XII werden erforderliche Bestattungskosten übernommen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Als Maßstab dafür dient eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende einfache, aber würdige Bestattung. Ob darunter auch eine Kostenübernahme für einen Grabstein fällt, hatte jüngst das LSG Baden-Württemberg zu entscheiden.
Der Fall
Der Hilfesuchende beantragte die Übernahme der Bestattungskosten für seine Mutter, insb. für einen Grabstein. Die Sterbegeldversicherung deckte die Kosten nur zu einem Teil ab. Das um Hilfe angesuchte Sozialamt lehnte die Kostenübernahme für einen Grabstein ab, das SG sprach dem Hilfesuchenden zwar weitere Kosten zu, wies jedoch die Kostenübernahme für den Grabstein ab.
Die Entscheidung
Das LSG zeigt auf, dass grds. nur die Kosten einer angemessenen Bestattung sozialhilferechtlich getragen werden können. Umfasst sind davon auch Aufwendungen für die Individualisierung der Grabstätte. Nur ortsübliche Aufwendungen für eine einfache, aber würdige Bestattung sind als erforderliche Kosten von der Sozialhilfe zu übernehmen. Dafür ist in der Regel ein Holzkreuz oder ein ähnliches Denkmal, nicht aber ein Grabstein erforderlich.
Fazit
Die Kostenübernahme nach § 74 SGB XII umfasst nur die Bestattungskosten selbst. Erstattungsfähig sind die Kosten, die unmittelbar der Bestattung unter Einschluss der ersten Grabherrichtung dienen oder mit der Durchführung der Bestattung untrennbar verbunden sind. Kosten der Individualisierung werden für ortsübliche, einfache Lösungen (Holzkreuz usw.) übernommen. Andere Kosten, die anlässlich des Todesfalles entstehen, aber nicht zweckgerichtet auf die eigentliche Bestattung ausgerichtet sind (wie z.B. Todesanzeigen, Danksagungen, Leichenschmaus, Anreisekosten, Bekleidung), sind nicht erstattungsfähig.
Quelle: Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 13.04.2022 - L 2 SO 1679/19
Anmerkung der Redaktion: Lesen Sie hierzu bitte auch die Ausführungen unseres Autors Dr. Hans-Heiner Gotzen in Zu erbringende Leistung an Bestattungskosten: Erforderlichkeit.