Redaktion eGovPraxis Sozialhilfe
Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe rät, Lebensmittel und Getränke für zehn Tage zu bevorraten, um für Notsituationen gewappnet zu sein. Das LSG Baden-Württemberg hatte nun den Fall zu entscheiden, ob die Kosten der Bevorratung vom Gesetzgeber zu übernehmen sind.
Der Fall
Die leistungsberechtigte Person bezieht aufstockende Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII. Sie beantragte im Jahr 2022 beim Sozialhilfeträger die Übernahme der Kosten einer Notbevorratung im Umfang von 80 l Getränken und 60 kg Lebensmitteln sowie der Anschaffung eines Gefrierschranks. Der Sozialhilfeträger lehnte den Antrag ab; vor dem SG blieb die Klage ohne Erfolg.
Die Entscheidung
Das LSG entschied, dass ein Anspruch auf Beihilfen für die Anschaffung eines Lebensmittelvorrats in diesem Umfang weder in Form einer abweichenden Festsetzung des Regelbedarfs noch in Form einmaliger Bedarfe oder als Hilfe in sonstigen Lebenslagen besteht.
Eine abweichende Festsetzung des Regelsatzes gemäß § 27a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 42 Nr. 1 SGB XII sei auch deswegen zu verneinen, da die begehrte Ausstattung mit einem Gefrierschrank beziehungsweise die Anschaffung eines entsprechenden Getränke- und Essensvorrats aufgrund der Verteuerung der Lebensmittel einen einmaligen Bedarf darstelle, während § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII nur einmalig anfallende Bedarfe gerade nicht erfasse.
Fazit
Die Ablehnung der Kostenübernahme einer Notbevorratung und eines Gefrierschranks dazu begründet sich wie folgt:
- Die einmalige Leistung für eine Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten (§ 31 SGB XII) umfasst nur Gegenstände, die für einen einfachen Wohnstandard und eine bescheidene Haushaltsführung unverzichtbar sind. Dazu reicht bei einem Einpersonenhaushalt ein handelsüblicher Kühlschrank mit integriertem Gefrierfach.
- Die abweichende Regelbedarfsfestsetzung (§ 27a SGB XII) verlangt einen unausweichlich höheren Bedarf als im pauschalierten Regelsatz vorgesehen. Ein Notvorrat, wie er vom Bundesamt vorgeschlagen wird, lässt sich sukzessive aus der laufenden Regelleistung finanzieren.
- Die Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 SGB XII) wird nur gewährt, wenn die begehrte Leistung nicht bereits von einer anderen Leistungsart des SGB XII, wie hier von der Regelleistung, erfasst ist.
Quelle: Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 02.03.2023 - L 7 SO 3464/22
Anmerkung der Redaktion:
Lesen Sie vertiefend dazu in der eGovPraxis Sozialhilfe die Kapitel: