Zuständigkeit Wohnortwechsel Frauenhaus
Recht & Verwaltung28 Oktober, 2021|AktualisiertOktober 28, 2021

LSG zur Zuständigkeit bei Wohnortwechsel in ein Frauenhaus

Wie wirkt sich die Übersiedlung in ein Frauenhaus aus, wenn dieses im Gebiet eines anderen Sozialhilfeträgers liegt? Diese Frage hatte kürzlich das LSG Baden-Württemberg zu beantworten.

Der Fall

Dabei ging es um einen Fall, bei dem eine Frau letztendlich auf Grund einer befristeten Erwerbsunfähigkeit Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel  zu erhalten hatte. Die Frau war mit ihrem Kind zum strittigen Zeitpunkt in ein Frauenhaus gezogen und hatte dadurch auch ihren Wohnort in einen anderen Landkreis verlagert. Der neue Landkreis als Sozialhilfeträger berief sich auf Sonderregelungen des § 98 SGB XII und hielt den Sozialhilfeträger des vorherigen Aufenthaltsortes für zuständig.

Die Entscheidung

Diese Ansicht wurde durch das LSG korrigiert, das den Sozialhilfeträger des neuen Wohnortes nach den Grundregeln der örtlichen Zuständigkeit im SGB XII zur Leistung verpflichtete. Sonderregelungen waren hier nicht einschlägig.
 
Die örtliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers ergibt sich aus der Bestimmung des § 98 SGB XII. Danach ist zunächst der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Sonderregelungen hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit bestehen u.a. für stationäre Leistungen (vgl. § 98 Abs. 2 SGB XII) und für Leistungen des ambulanten betreuten Wohnens (vgl. § 98 Abs. 5 SGB XII ).
 
Mit der Unterbringung im Frauenhaus von Mutter und Sohn haben diese aber keine stationäre Leistung erhalten. Das Angebot eines Frauenhauses ist nicht auf die "Versorgung" der Frauen innerhalb der Räumlichkeiten, sondern auf den nach außen gerichteten Schutz vor Bedrohung angelegt. Dem entspricht die Ausrichtung des Frauenhauses, weil K und ihr Sohn für ihre Versorgung im Frauenhaus vollständig selbst verantwortlich gewesen sind. Sie haben im Frauenhaus auch keine Leistungen nach dem SGB XII in Form ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten bezogen. Die Norm ist zum einen nur anwendbar, wenn Leistungen der Sozialhilfe nach dem Sechsten bis Achten Kapitel des SGB XII tatsächlich erbracht werden. Dafür fehlte es aber an einer Leistungs- und Vergütungsvereinbarung zwischen dem Frauenhaus und dem Träger der Sozialhilfe, so dass auch die erfolgte psychosoziale Betreuung nicht als solch eine Leistung zu werten war.

Fazit

  • Frauenhäuser sind i.d.R. keine Wohnformen, die den Sonderregelungen zur örtlichen Zuständigkeit nach § 98 Abs. 2 oder Abs. 5 SGB XII unterfallen, da sie dem Schutz und nicht der Versorgung dienen.
  • Für den Sonderfall des § 98 Abs. 5 SGB XII muss die Einrichtung auch tatsächlich ein Leistungserbringer mit einer entsprechenden Leistungs- und Vergütungsvereinbarung mit dem Träger sein.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 25.3.2021 - L 7 SO 3198/19
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