Der öffentliche Dienst ist durch das Coronavirus ebenso betroffen wie alle anderen Arbeitgeber in Deutschland. Welche neuen Vorgaben müssen durch den Arbeitgeber im öffentlichen Dienst beachtet werden? Dieser Beitrag gibt Ihnen hierzu einen detaillierten Überblick.
von Horst Marburger | Oberverwaltungsrat a. D., langjähriger Abteilungsleiter bei der AOK Baden-Württemberg
1. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen per Telefon
Das Recht der Krankenversicherung sieht vor, dass Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erst nach einer entsprechenden Untersuchung durch den behandelnden Arzt ausgestellt werden dürfen. Dieses Prinzip wird nun wegen des Coronavirus durchbrochen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat hierzu mit Rundschreiben vom 24.03.2020 ausführlich Stellung genommen.
Deshalb können Ärzte vorübergehend in bestimmten Fällen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per Telefon ausstellen. Damit soll erreicht werden, dass Personen mit leichten Erkrankungen wegen der bloßen Attestierung nicht extra in die Arztpraxis kommen müssen. Diese Regelung gilt auch für die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes.
Wichtig: Die Attestierung ist in diesen Fällen bis zu 14 Tagen möglich. Eine Arbeitsunfähigkeit nach telefonischer Anamnese kann bis zu 2 Wochen ausgestellt und per Post zugesandt werden.
Das kann aber nur bei bestimmten Patienten vorgenommen werden. Bei diesen Patienten geht es um solche mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die eine leichte Symptomatik zeigen. Das gleiche gilt für Patienten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die eine leichte Symptomatik zeigen, und bei denen außerdem ein Verdacht besteht, dass sie mit dem Virus infiziert sein können.
Bei Verdachtsfällen gilt folgendes: Liegt ein begründeter Verdacht auf eine Infektion mit dem Virus vor, informiert der Arzt den Patienten darüber, wo er sich testen lassen kann. In einigen Bereichen von Kassenärztlichen Vereinigungen benötigen Patienten für die Untersuchung eine besondere Überweisung. Hier schickt der Arzt die Überweisung zusammen mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an den Patienten. Da es ein begründeter Verdacht ist, meldet der Arzt den Fall dem Gesundheitsamt. Den Patienten verpflichtet er, Verhaltensregeln einzuhalten und unverzüglich einen Arzt zu kontaktieren, falls sich sein Gesundheitszustand verschlechtert.
2. Verwendung der elektronischen Gesundheitskarte
In der gesetzlichen Krankenversicherung haben sich Versicherte mit der elektronischen Gesundheitskarte auszuweisen. Damit stellen sie klar, welche Krankenkasse letzten Endes die Kosten der jeweiligen Behandlung übernehmen wird. Neu ist, dass es hier einige Sonderregelungen während der Zeit der Pandemie gibt. Hier ist zunächst zu unterscheiden, ob der Patient mit seiner elektronischen Gesundheitskarte in dem betreffenden Quartal bereits in der Praxis war oder nicht. Im ersteren Falle liegen die Versichertendaten bereits vor. Der Patient ist in der Praxis bekannt, war in diesem Quartal aber noch nicht da. In diesem Fall übernimmt die Praxis die Versichertendaten aus der Patientenakte.
Wenn das Patent noch nie In der Praxis war; erfragt das Praxispersonal am Telefon die Versichertendaten.
3. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei Quarantäne
Bei Verdacht auf eine Infektion mit dem Virus wird Betroffenen (zum Beispiel Arbeitnehmern) häufig empfohlen, zu Hause zu bleiben. Die Gesundheitsämter ordnen nicht selten eine Quarantäne von mindestens 14 Tagen an. Auch Arbeitgeber schicken zunehmend Mitarbeiter nach Hause, wenn sie unmittelbarem oder mittelbarem Kontakt zu einer infizierten Person hatten. In welchen Fällen Ärzte also AU Bescheinigungen ausstellen, ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen. Grundsätzlich gilt: Ist der Patient bereits krank, weil er zum Beispiel Schnupfen und leichte Halsschmerzen hat, stellt der Arzt einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus. Zeigt der Patient keine Symptome, darf der Arzt keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen. Das gilt auch, wenn die Person auf das Virus ohne Symptomatik getestet wurde.
In diesem Fall ist die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber über die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz gesichert. Der Patient reicht dazu den behördlichen Bescheid über die Anordnung von Quarantäne beim Arbeitgeber ein. Er kann sich die Entgeltfortzahlung über die zuständigen Behörden erstatten lassen. Eine Liste der im jeweiligen Bundeslande zuständigen Behörden stellt die Kassenärztliche Bundesvereinigung zusammen mit einer Praxisinformation auf ihre Internetseite bereit: