Abbruch Stellenbesetzungsverfahren
Recht & Verwaltung10 März, 2023

Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens zur Änderung des Anforderungsprofils zulässig?

Redaktion eGovPraxis Personal

Das OVG Nordrhein-Westfalen hat mit der vorliegenden Entscheidung zu den Voraussetzungen eines Abbruchs eines Stellenbesetzungsverfahrens Stellung genommen.

Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens zur Nachschärfung des Anforderungsprofils möglich?

Der Antragsteller ist in einer Haftanstalt in Nordrhein-Westfalen beschäftigt und hat sich um eine ausgeschriebene Stelle beworben. Das Stellenbesetzungsverfahren wurde allerdings abgebrochen, um das für die ausgeschriebene Stelle maßgebliche Anforderungsprofil zu ändern.

Das VG hat seinen Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, das mit Schreiben vom 11.02.2022 abgebrochene Stellenbesetzungsverfahren die Funktion "Bereichsleitung C-Flügel" betreffend fortzusetzen, mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner habe einen sachlichen Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens hinreichend dargelegt. Er habe sich insoweit darauf berufen, dass das Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Stelle nachgeschärft werden solle.

Der Antragsgegner habe vorgetragen, es seien zur Aufgabenwahrnehmung notwendige fachliche Handlungs- und Personalführungskompetenzen, die zwingend mit Vorerfahrungen verbunden seien und nicht innerhalb kürzester Zeit erworben werden könnten, im Anforderungsprofil zusätzlich zu verankern. In diesem Zusammenhang werde unter anderem als weitere Anforderung eine mehrjährige aktuelle Berufserfahrung in mindestens zwei Haftbereichen sowie Personalführungserfahrung auf verantwortungsvollen Dienstposten, z. B. als Nachtdienstleiter, in Betracht gezogen.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde.

OVG NRW stellt klar: Nachschärfen des Anforderungsprofils ist hinreichender sachlicher Grund für den Abbruch

Das OVG hat entschieden, dass die Beschwerde keinen Erfolg hat.

Im konkreten Fall fehle es an einem Anordnungsanspruch. Der Antragsteller könne einen Anspruch auf Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens insbesondere nicht auf seinen Bewerbungsverfahrensanspruch stützen. Dieser Anspruch sei durch die rechtmäßige Entscheidung des Antragsgegners, das Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen, erloschen.

Der Bewerbungsverfahrensanspruch richte sich auf ein konkretes Stellenbesetzungsverfahren für die Vergabe eines bestimmten Statusamtes, das möglichst zeitnah nach der Auswahlentscheidung durch Ernennung bzw. Beförderung des ausgewählten Bewerbers besetzt werden solle. Aus dieser Verfahrensabhängigkeit ergebe sich, dass der Anspruch erlösche, wenn das Verfahren beendet werde. Dies könne zum einen durch die rechtsbeständige Ernennung des ausgewählten Bewerbers und zum anderem dadurch geschehen, dass der Dienstherr das Verfahren rechtmäßig abbreche.

Im Fall des Verfahrensabbruchs erlösche der durch die Einleitung des Auswahlverfahrens entstandene Bewerbungsverfahrensanspruch jedoch nur, wenn der Abbruch formell und materiell rechtmäßig erfolgt sei.

Dies sei hier der Fall. Es bestünden weder in formeller noch in materieller Hinsicht Bedenken gegen die angegriffene Entscheidung des Antragsgegners, das Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen.

Die Abbruchentscheidung sei zunächst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden, insbesondere sei die Gleichstellungsbeauftragte ordnungsgemäß beteiligt worden.

Die angegriffene Entscheidung sei darüber hinaus auch materiell rechtmäßig. Der Abbruch des Auswahlverfahrens basiere insbesondere auf einem sachlichen, den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG genügenden Grund.

Es sei nicht unzulässig, sowohl eine mehrjährige aktuelle Berufserfahrung in mindestens zwei Haftbereichen als auch Erfahrungen in der Personalführung als Kriterien eines neuen Anforderungsprofils heranzuziehen.

Praktische Bedeutung der Entscheidung des OVG NRW vom 08.11.2022 – 6 B 781/22 –

Das OVG Nordrhein-Westfalen verdeutlicht in dieser Entscheidung die Voraussetzungen eines Abbruchs eines Stellenbesetzungsverfahrens wegen des vom Dienstherrn angenommenen Bedürfnisses, das für die ausgeschriebene Stelle maßgebliche Anforderungsprofil zu ändern.

Das OVG weist hierbei darauf hin, dass es in einer solchen Fallgestaltung für die Abbruchentscheidung in materieller Hinsicht eines sachlichen Grundes bedarf, der den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 genügt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.12.2018 - 2 VR 4.18).

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