Digitale Pflegeanwendung: Änderungen ab 1.1.22 bei Hilfe zur Pflege
Die digitale Pflegeanwendung („DiPA“) hat ihren Weg in die Sozialverwaltungen geschafft. Jetzt steht fest: Digitale Pflegeanwendungen werden fester Bestandteil des Leistungsanspruchs im Rahmen der Hilfe zur Pflege sein. Sachbearbeiter in den Sozialämtern werden sich auf einige Änderungen einstellen müssen.
Diese neuen Regelungen erweitern den Leistungskatalog der Hilfe zur Pflege
Digitale Anwendungen sind im Gesundheitswesen und der Pflege nicht mehr wegzudenken. Schon heute gibt es zahlreiche Apps für Smartphone und Tablet ebenso wie browserbasierte Anwendungen für Computer, die Pflegebedürftigen, Angehörigen sowie Pflegeeinrichtungen helfen, den Pflegealltag zu erleichtern. Mangels einer gesetzlichen Regelungen standen diese Dienste Pflegebedürftigen im Rahmen der Hilfe zur Pflege bisher nicht zur Verfügung. Das wird mit der Einführung von drei neuen Regelungen geändert. Dadurch wird der Leistungskatalog der Hilfe zur Pflege in §§ 63, 64j und 64k SGB XII um solche digitale Pflegeanwendungen erweitert.
Änderung Nr. 1: Neuer § 63 SGB Absatz 3 SGB XII sichert Anspruch auf digitale Anwendungen
Durch die Einführung eines neuen § 63 Absatz 3 SGB XII wird erstmals geregelt, dass die Hilfe zur Pflege für alle leistungsberechtigten Pflegebedürftigen auch digitale Pflegeanwendungen sowie eine ergänzende Unterstützung bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen umfasst. Damit wird der Leistungskatalog des SGB XII an den des SGB XI angepasst und versicherte und nicht versicherte pflegebedürftige Personen gleichgestellt.
Änderung Nr. 2: § 64j SGB XII erklärt, was digitale Pflegeanwendungen sind
Digitale Pflegeanwendungen sind Technologien, die, zum Beispiel als App,
è auf den Endgeräten der Pflegebedürftigen, der Angehörigen sowie denen von Pflegeeinrichtungen genutzt oder
è über öffentlich zugängliche digitale Vertriebsplattformen zur Verfügung gestellt werden
um Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten des Pflegebedürftigen zu mindern und einer Verschlimmerung der Pflegedürftigkeit entgegenzuwirken.
Änderung Nr. 3: § 64k SGB XII gewährt Anspruch auf ergänzende Unterstützung
Um die Nutzung digitaler Pfleganwendungen zu erleichtern, erhalten Pflegebedürftige künftig zusätzlich einen Anspruch auf erforderliche ergänzende Unterstützungsleistungen. Noch steht nicht fest, welche dies genau sein werden. Dies wird das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte noch festzustellen haben und im Verzeichnis für digitale Pflegeanwendung nach § 78a Abs. 3 SGB XI veröffentlichen.
Praxisbeispiele für digitale Pflegeanwendungen
Welche digitalen Pflegeanwendungen im Rahmen der Hilfe zur Pflege ab dem kommenden Jahr anzuerkennen sein werden, wird sich also aus dem Verzeichnis der digitalen Pflegeanwendungen nach § 78a Abs. 3 Satz 1 SBG XI ergeben. Voraussetzung für eine Ankerkennung wird sein, dass die App oder browsergestützte Anwendung einen pflegerischen Nutzen hat. Denkbar sind technologische Hilfen unter anderem in den folgenden Bereichen:
è Körperrelevante Themen: Apps können durch Übungen oder Trainings Pflegebedürftigen dabei helfen, Leiden zu verringern und ihren Alltag besser zu bewältigen. Hierzu zählen etwa etwa Gedächtnistrainings bei Demenzerkrankungen oder Übungen zur Reduzierung des Sturzrisikos.
è Kommunikation und Betreuung: Auch technische Dienste, die die Kommunikation zwischen Pflegebedürftigen, deren Angehörigen und mobilen Pflegediensten verbessern und damit die Betreuung erleichtern, könnten als digitale Pflegeanwendung anerkannt werden.
è Erinnerung an die pünktliche Medikamenteneinnahme: Eine App kann Pflegebedürftigen dabei helfen, sich an die zeitgerechnete und vollständige Medikamenteneinnahme zu erinnern. Wird diese vergessen, können Angehörige oder der zuständige Pflegedienst informiert werden, um die Medikamenteneinnahme sicherzustellen.