Urheber
Urheber ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das die BeamtVGVwV 2021 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen auf der Grundlage von § 107 S. 2 des BeamtVG am 11. Februar 2021 erlassen hat (GMBl. S. 234). Die BeamtVGVwV 2021 löst die erst im April 2018 in Kraft getretene BeamtVGVwV 2018 vom 2. Februar 2018 (GMBl. S. 98) ab.Außenwirkung über den Gleichheitssatz
Als Verwaltungsvorschrift entfaltet die BeamtVGVwV 2021 Außenwirkung nur über den allgemeinen Gleichheitssatz. Die anwendende Behörde hat danach gleich gelagerte Fälle gleich zu behandeln. Kommt sie dem nicht nach, kann ein von der Ungleichbehandlung betroffener Versorgungsempfänger eine dem Gleichheitssatz entsprechende Behandlung verlangen und gerichtlich durchsetzen. Die Beamten bzw. Versorgungsempfänger können allein über Art. 3 Abs. 1 GG verlangen, entsprechend den Verwaltungsvorschriften bzw. entsprechend einer tatsächlich geübten Verwaltungspraxis gleich behandelt zu werden. Ausnahmen gelten in sog. atypischen Fällen, in denen die Behörde von den Vorgaben der BeamtVGVwV 2021 abweicht, um im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensausübung den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung tragen zu können.Berücksichtigter Rechtsstand
Die aktuelle BeamtVGVwV 2021 berücksichtigt den Rechtsstand des Beamtenversorgungsgesetzes zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens, insbesondere die Änderungen des Beamtenversorgungsgesetzes durch das Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053). Hinsichtlich der Rechtsänderungen, die nach dem Inkrafttreten verkündet worden sind, müssen die zuständigen Behörden prüfen, ob die jeweiligen Regelungen in der BeamtVGVwV 2021 mit Blick auf die Gesetzesänderungen noch Geltung beanspruchen.Bedeutung
Die BeamtVGVwV 2021 soll die gleichmäßige Auslegung und Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes sicherstellen. Sie richtet sich an die für den Vollzug des Beamtenversorgungsgesetzes zuständigen Behörden. Die zuständigen Behörden haben sie zu beachten. Die BeamtVGVwV 2021 hat den Zweck, den Regelungsgehalt des Beamtenversorgungsgesetzes — insbesondere von darin enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffen — näher zu bestimmen und auf diese Weise Zweifelsfälle im Sinne einer einfachen und gleichartigen Handhabung klären.
Eröffnen die Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes den zuständigen Behörden die Ausübung von Ermessen, kann die BeamtVGVwV 2021 Vorgaben für die Ermessensausübung enthalten. In diesen Fällen legt sie eine inhaltlich vorgezeichnete Verwaltungspraxis vorwegnehmend fest. Dies geschieht dadurch, dass der Vorschriftengeber das Ziel, das die nachgeordneten Behörden bei ihrer Ermessensausübung anzustreben haben, in der Vorschrift herausstellt oder dass er eine bestimmte Entscheidung direkt vorschreibt. Maßgebend für die Auslegung einer ermessensbindenden Verwaltungsvorschrift ist ihre in ständiger Verwaltungspraxis geübte tatsächliche Handhabung. Sowohl eine durch Verwaltungsvorschriften vorgenommene Ermessensbindung als auch eine rein tatsächliche Verwaltungsübung können aus sachgerechten Erwägungen für die Zukunft geändert werden, auch wenn die betroffenen Beamten gegenüber der bisherigen Praxis benachteiligt werden.
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