Am 01.01.2023 tritt eine erneute große Reform des Betreuungsrechtes in Kraft. Es wird dabei um einen Paradigmenwechsel hin zu verstärkter Verbindlichkeit der Wünsche und Präferenzen der betreuten Person gegenüber dem Gericht und dem Betreuer gehen. Die gesamte Systematik des materiellen Betreuungs- und somit auch des Vormundschaftsrechtes wird geändert, kein einziger Paragraph behält somit seine bisherige Bedeutung. Das betrifft auch inhaltlich unveränderte Regelungen, die künftig an anderer Stelle stehen.
Hinzu kommt eine vollständige Neufassung des VBVG, am FamFG werden einige Regelungen punktuell geändert. Das Betreuungsbehördengesetz wird durch ein Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) ersetzt, das alle öffentlich-rechtlichen Regelungen rund um das Betreuungswesen enthält (und durch eine Betreuerregistrierungsverordnung ergänzt wird).
In unserem Beitrag gibt Ihnen Horst Deinert, Verwaltungsrat i.R., einen umfassenden Überblick über die Rahmenbedingungen für die künftige Tätigkeit von Rechtsanwält:innen in der rechtlichen Betreuung im Wege der Betreuungsrechtsreform 2023:
• Registrierung ersetzt Einzelfallfeststellung
• Neubetreuer oder Bestandsbetreuer?
• Regelungen für Bestandsbetreuer
• Regelungen für neue Betreuer
• Sachkundenachweis auch für Volljuristen?
• Registrierungsverfahren
• Regelmäßige Mitteilungen an die Stammbehörde
• Widerruf und Rücknahme der Registrierung
• Vergütungsänderungen ab 2023
o Höhere Tabellenstufe für bisherige Berufsbetreuer
o verbindliche Vergütungsstufe
o Dauerauszahlung der Vergütung quartalsweise
o Vereinfachung beim Wechsel ins Heim und zurück
o Vereinfachung bei Mittellosigkeit
• Schlussfolgerungen
• Aufgabenänderung bei Verfahrenspflegschaften
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