Der furchtbare Krieg in der Ukraine lässt viele Menschen von dort in die Nachbarländer und mittlerweile auch nach Deutschland fliehen. Neben den umfangreichen Hilfen von Privatpersonen und privaten Organisationen ist auch zu klären, inwieweit staatliche Stellen und vor allem die vor Ort als erste geforderte Kommunen Hilfe erbringen können oder zu erbringen haben. Unser Experte Prof. Dr. Peter Becker, Chief-Editor der eGovPraxis Sozialhilfe, fasst für die Mitarbeiter:innen in den Kommunalverwaltungen zusammen, was derzeit zu leisten ist und worauf sie achten müssen.
Was ist der aktuelle Stand?
Ein EU-Beschluss (2022/382) zur Aktivierung der Massenzustromrichtlinie liegt seit dem 04.03.2022 vor und zur Umsetzung in deutsches Recht ist zunächst unmittelbar § 24 AufenthG anzuwenden: Danach ist Ausländer:innen auf Grund des Beschlusses vorübergehend Schutz zu gewähren und, wenn sie im Bundesgebiet aufgenommen werden wollen, eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
Wen betrifft der Beschluss?
Von dem Beschluss sind folgende Personengruppen, die seit dem 24. Februar 2022 als Folge der militärischen Invasion Russlands aus der Ukraine vertrieben worden sind, umfasst:
- Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten,
- staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben,
- sowie Familienangehörige der ersten beiden genannten Personengruppen, auch wenn sie nicht ukrainische Staatsangehörige sind.
- Hinzu kommen noch Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren (vgl. Art. 2 Abs 2 EU-Beschluss).
Welche Leistung dürfen bezogen werden?
Aufgrund der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 07.03.2022 sind Geflüchtete aus der Ukraine von dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.
Den Geflüchteten sind daher, wenn sie es wollen, Leistungen nach dem AsylbLG zu erbringen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) AsylbLG). Zugleich sind diese Geflüchteten von den Leistungen nach dem SGB XII (§ 23 Abs. 2 SGB XII) und SGB II (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II) ausgeschlossen.
Für Geflüchtete, die nicht in Deutschland Schutz suchen, weil sie z.B. zu Angehörigen in anderen Staaten weiterziehen wollen, bleibt es im Zweifel bei den Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 SGB XII.
Weitere Informationen
Für Mitarbeiter:innen in Kommunalverwaltungen haben wir eine Seite eingerichtet, auf der wir die rechtlichen Entwicklungen im Detail weiter verfolgen und für die tägliche Arbeit aufbereiten. Weitere Regelungen, zum Beispiel zur Arbeitserlaubnis, sind zu erwarten.
Hier geht es zur Registrierung: https://www.wolterskluwer.com/de-de/know/sozialleistungen-ukraine-fluechtlinge